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27.03.2026 
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil24.10.2025

"Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis" - Countdown Rabattaktion von Fitness First war irreführendLandgericht Frankfurt am Main gibt Verbrau­cher­zentrale-Klage gegen Fitness First Germany GmbH statt

Eine auf einer Webseite mit einem Countdown beworbene - angeblich befristete - Rabattaktion ist irreführend, wenn das Angobt auch nach Ablauf erhältlich ist. Zudem muss der beworbene Preis auch Zusatzkosten enthalten. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main hinsichtlich einer Countdown Rabattaktion der Fitnesskette Fitness First.

„Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis!“, lautete das Motto der Rabattaktion auf der Webseite von Fitness First. Je nach Mindest­ver­trags­laufzeit von 12 oder 24 Monaten lockte Fitness First mit einem Preisnachlass von 50 Prozent für die ersten 8 oder 16 Wochen – laut Webseite allerdings nur bis zum Ende der Aktion am 25. Juni 2024. Ein rückwärts laufender Countdown zeigte die noch verbleibenden Tage, Stunden, Minuten und Sekunden an. Tatsächlich war der Rabatt auch nach Ablauf der vermeintlichen Frist erhältlich. Und die gleiche Rabattaktion war zuvor schon einmal verlängert worden.

Irreführende Ankündigung einer Sonder­ver­kaufs­aktion

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt und bewertete die Rabattaktion als irreführend. Es liege ein Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 2 UWG vor.

Zwar habe sich Fitness First eine Verlängerung vorbehalten, doch mangels transparenter Kriterien suggeriere die Werbung ein baldiges Ende des Preisvorteils. Das Gericht sah darin einen unzulässigen psychologischen Zeitdruck, der Verbraucher an einem objektiven Marktvergleich hinderte. Durch den gezielten Einsatz des Countdowns habe das Unternehmen die Anlockwirkung künstlicher Verknappung bewusst ausgenutzt, um mehrfach von künstlich erzeugten Nachfra­ge­spitzen zu profitieren.

Angabe des Gesamtpreises fehlte - Wochenpreis enthielt keine Zusatzkosten

Zusätzlich beanstandete das Gericht die Preis­dar­stellung auf der Webseite von Fitness First als wettbe­wer­bs­widrig. Es fehle an der gemäß Preis­an­ga­ben­ver­ordnung (PAngV) zwingend erforderlichen Angabe des Gesamtpreises, der über die gesamte Mindestlaufzeit anfällt. Die beworbenen Wochenpreise seien irreführend, da sie obligatorische Kosten - wie die halbjährliche Trainings­pau­schale und die Startgebühr bei Zwölf­mo­nats­ver­trägen - nicht anteilig enthielten. Das bloße Auflisten einzelner Preis­kom­po­nenten genüge nicht den gesetzlichen Trans­pa­ren­zan­for­de­rungen.

Berufung eingelegt

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Fitness First hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die beim OLG Frankfurt am Main (Az. 6 U 294/25) anhängig ist.

In einem anderen Fall ist die Verbrau­cher­zentrale gegen die Fitnesskette McFit vorgegangen, wo ebenfalls keine Gesamtpreise angegeben worden waren (vgl. McFit muss vollständige Monatspreise angeben (Landgericht Bamberg, Urteil v. 21.02.2025 - 1 HK O 27/24 -))

Quelle: Verbraucherzentrale, Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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