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Landgericht Bamberg Urteil21.02.2025

McFit muss vollständige Monatspreise angebenFitnessstudio muss Gesamtpreis nennen und alle feststehenden Nebenkosten in den Monatspreis einrechnen

24,90 Euro im Monat sollte die Mitgliedschaft bei McFIT im Tarif Classic mit einer Mindest­ver­trags­laufzeit von zwölf Monaten kosten. So stand es auf der Internetseite der Fitnessstudio-Kette. Doch mit Aktivie­rungs­gebühr, Service- und Trainings­pau­schalen mussten Mitglieder im Schnitt 30,65 Euro pro Monat zahlen. Der Gesamtpreis von 387,80 Euro während der Mindest­ver­trags­laufzeit fehlte. Die Preisangaben von McFIT waren intransparent, entschied das Landgericht (LG) Bamberg nach einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands (vzbv).

McFIT hatte im Internet mit Monatspreisen von 24,90 Euro für den Tarif Classic und 34,90 Euro für den Premium Tarif mit einer Mindest­ver­trags­laufzeit von jeweils zwölf Monaten geworben. Nicht darin enthalten waren allerdings die einmalige Aktivie­rungs­gebühr von 39 Euro und die halbjährliche Service- und Trainings­pau­schale von 15 Euro. Während der Erstlaufzeit des Vertrags kamen somit Zusatzgebühren von 69 Euro hinzu, was mindestens zwei, im Tarif Classic sogar fast drei Monatsbeiträgen entspricht. Wie viel die Mitgliedschaft während der angebotenen Laufzeit von zwölf Monaten insgesamt kostet, gab das Unternehmen nicht an.

Verbrau­cher­zentrale mahnt RSG Group ab

Die Verbrau­cher­zentrale mahnte die RSG Group GmbH, die die Fitnessstudios McFIT betreibt, am 29. September 2023 wegen irreführender Preisangaben ab und forderte das Unternehmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung auf. Eine solche gab die RSG Group jedoch nicht ab. Die Verbrau­cher­zentrale klagte sodann vor dem Landgericht Bamberg.

Verstoß gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung

Das Landgericht Bamberg folgte der Auffassung der Verbrau­cher­zentrale, dass die Betreiberin der McFIT-Studios gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Diese verpflichtet Anbieter zur Angabe des Gesamtpreises - einschließlich aller unvermeidbarer und vorhersehbarer Preis­be­standteile. Sowohl die Aktivie­rungs­gebühr als auch die Trainings- und Servicegebühr stellten einen festen und bereits im Voraus bekannten Preis­be­standteil dar. McFIT hätte daher nach Angaben des Gerichts auf seiner Internetseite den Gesamtpreis für die Mindest­ver­trags­laufzeit angeben und die Zusatzgebühren darin einrechnen müssen.

Monatspreise nicht korrekt angegeben

Das Gericht kam außerdem zu dem Schluss, dass das Unternehmen die Monatspreise nicht korrekt angegeben hatte, da es Zusatzkosten bewusst nicht berücksichtigt habe. Die Aktivie­rungs­gebühr und die Trainings- und Service­pau­schale erreichten laut Gericht einen beachtlichen Anteil am zu zahlenden Betrag und seien als sonstige Preis­be­standteile in den Monatsbeitrag einzubeziehen.

Vergleich mit anderen Anbietern wird erschwert

Durch das Fehlen eines Gesamtpreises und die falsche Angabe des Monatspreises werde ein Vergleich der Anbieter erheblich erschwert. Um einen Vergleich anstellen zu können, müssten Kunden zunächst die jeweiligen Preise selbst ermitteln. Dass andere Mitbewerber womöglich auf die gleiche Weise unlauter handeln, rechtfertige den Rechtsverstoß nicht.

RSG Group hat Berufung eingelegt

Die RSG Group GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (OLG Bamberg, Az. 3 U 37/25 e).

Quelle: Landgericht Bamberg, Verbraucherzentrale, ra-online (pm/vt/pt)

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