21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 8245

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Urteil19.11.2008Oberlandesgericht Karlsruhe6 U 1/08
Vorinstanz:
  • Landgericht Mannheim, Urteil29.11.2007, 23 O 75/07
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil19.11.2008

Discount-Fitness-Studio darf nicht mit günstigem Preis werben, wenn Duschen extra bezahlt werden mussBenutzung der Duschen ist elementarer Bestandteil der Grundleistung und keine bloße Zusatzleistung

Bei der Werbung für eine Mitgliedschaft muss ein Fitnessstudio angeben, dass in dem beworbenen Angebot die Benutzung der Duschen nicht enthalten ist, sondern zusätzliche Entgelte dafür anfallen. Wenn dieser Hinweis fehlt, ist die Werbung irreführend und begründet einen Wettbe­wer­bs­verstoß.

Das von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagte Fitness-Studio (hier: McFit) hatte mit einem Monatsbeitrag von 15,90 Euro (mittlerweile 16,90 EUR) um Mitglieder geworben. Dass in diesem Preis die Benutzung der Duschen nicht enthalten war und ,50 Euro pro Duschvorgang kosten sollte, war auf den Werbetafeln nicht vermerkt. Das Landgericht Mannheim verbot die Werbung. Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte dieses Urteil in zweiter Instanz.

Werbung ist irreführend

Die Richter entschieden, dass die angegriffene Werbung irreführend sei. Sie erwecke bei einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, dass in dem angegebenen Preis auch die Benutzung der Duschen inbegriffen sei. Das Argument der Beklagten, dass das angesprochene Publikum gar nicht erwarte, dass der Monatspreis auch ein Duschangebot beinhalte, ließen die Richter nicht gelten. Die Benutzung der Duschen werde nicht als Zusatzleistung, sondern als elementarer Bestandteil der Grundleistung angesehen. Es liege auf der Hand, dass ein Benutzer nach dem Besuch des Fitness-Studios das Bedürfnis habe, zu duschen. Ein aufgeklärter Verbraucher gehe auch davon aus, dass er hierfür kein gesondertes Entgelt entrichten müsse. Die Richter wiesen auch das Argument zurück, sie verfügten nicht über die nötige Sachkunde, dies zu beurteilen. Sie gehörten sehr wohl zu den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen. Denn im Vordergrund des Angebots stehe für viele Interessenten die allgemeine Erzielung gesund­heit­licher Vorteile sowie die Stärkung des Kreislaufs oder der Muskulatur. Solche Interessenten gebe es in allen Bevöl­ke­rungs­kreisen.

Quelle: ra-online (we/pt)

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