23.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil13.01.2011

"Filesharing": Streitwert von 300.000 € für den Upload von 140 Musiktiteln gerechtfertigtBeklagter stellte über 5.000 Musiktitel zum Download zur Verfügung

Ein Streitwert von 300.000 € ist für den Upload von 140 Musiktiteln in einer Online-Tauschbörse angemessen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a. M. entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte über 5.000 Titel (darunter die 140 Titel) zum Download verfügbar gemacht. Er wurde daraufhin von sechs Rechteinhabern gemein­schaftlich abgemahnt. Die Kläger waren der Ansicht, der Beklagte habe die Abmahnkosten zu tragen. Insoweit sei eine 1,3 fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 300.000 € (6 x 50.000 €) anzusetzen. Der Beklagte war der Meinung, die Abmahnkosten seien gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG zu beschränken.

Streitwert angemessen

Das Landgericht Frankfurt entschied zu Gunsten der Kläger. Angesichts dessen, dass zunächst 5.427 und später 5,272 Musikdateien verbreitet wurden, unter denen sich eine Vielzahl von aktuellen bzw. populären Titel befand, bei denen eine durchaus hohe Zugriffs­wahr­schein­lichkeit bestand, und wiederholt an der Tauschbörse teilgenommen wurde, erschien das Vorgehen der sechs Abmahnenden, das Interesse auf je 50.000 € festzusetzen angemessen.

Interesse der Rechteinhaber maßgeblich

Der Streitwert bei Unter­las­sungs­ansprüchen orientiert sich am Interesse, das der Unter­las­sungs­gläubiger an der Verhinderung künftiger Verlet­zungs­hand­lungen hat. Dieses Interesse ist vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen. Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unter­las­sungs­ansprüchen wegen Urheber­rechts­ver­let­zungen wird durch zwei Faktoren bestimmt. Erstens durch den wirtschaft­lichen Wert des verletzten Rechts und zweitens durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung. Der Streit­wert­angabe der Gläubiger kommt dabei indizielle Bedeutung zu.

Streitwert von 10.000 € je verwendetes Werk

Das Landgericht betonte, dass nach ständiger Rechtsprechung der Frankfurter Gerichte grundsätzlich bei Urheber­rechts­ver­let­zungen in Form des Filesharings ein Streitwert von 10.000 € pro Musiktitel anzusetzen ist. Allerdings ist dieser Wert nicht schematisch zugrunde zu legen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, wie aktuell und populär das entsprechende Musikstück ist. Auch in den Fällen, in denen eine Vielzahl von Titeln rechts­ver­letzend gebraucht werden, kann die Bedeutung der Angelegenheit nicht allein durch eine Addition der entsprechenden Werte bemessen werden. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten der geschützten Musiktitel im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Jeder der Klägerinnen hatte schon wegen der unberechtigten Nutzung eines der zu ihren Gunsten geschützten Titels ein erhebliches Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Berufen auf § 97 a UrhG nicht möglich

Nach Ansicht des Gerichtes konnte sich der Beklagte nicht auf die Begrenzung in § 97 a Abs. 2 UrhG stützen, da diese Bestimmung im Zeitpunkt der Verlet­zungs­handlung im Jahre 2006 noch nicht in Kraft war.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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