Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte über 5.000 Titel (darunter die 140 Titel) zum Download verfügbar gemacht. Er wurde daraufhin von sechs Rechteinhabern gemeinschaftlich abgemahnt. Die Kläger waren der Ansicht, der Beklagte habe die Abmahnkosten zu tragen. Insoweit sei eine 1,3 fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 300.000 € (6 x 50.000 €) anzusetzen. Der Beklagte war der Meinung, die Abmahnkosten seien gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG zu beschränken.
Das Landgericht Frankfurt entschied zu Gunsten der Kläger. Angesichts dessen, dass zunächst 5.427 und später 5,272 Musikdateien verbreitet wurden, unter denen sich eine Vielzahl von aktuellen bzw. populären Titel befand, bei denen eine durchaus hohe Zugriffswahrscheinlichkeit bestand, und wiederholt an der Tauschbörse teilgenommen wurde, erschien das Vorgehen der sechs Abmahnenden, das Interesse auf je 50.000 € festzusetzen angemessen.
Der Streitwert bei Unterlassungsansprüchen orientiert sich am Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen hat. Dieses Interesse ist vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen. Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt. Erstens durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts und zweitens durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung. Der Streitwertangabe der Gläubiger kommt dabei indizielle Bedeutung zu.
Das Landgericht betonte, dass nach ständiger Rechtsprechung der Frankfurter Gerichte grundsätzlich bei Urheberrechtsverletzungen in Form des Filesharings ein Streitwert von 10.000 € pro Musiktitel anzusetzen ist. Allerdings ist dieser Wert nicht schematisch zugrunde zu legen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, wie aktuell und populär das entsprechende Musikstück ist. Auch in den Fällen, in denen eine Vielzahl von Titeln rechtsverletzend gebraucht werden, kann die Bedeutung der Angelegenheit nicht allein durch eine Addition der entsprechenden Werte bemessen werden. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten der geschützten Musiktitel im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Jeder der Klägerinnen hatte schon wegen der unberechtigten Nutzung eines der zu ihren Gunsten geschützten Titels ein erhebliches Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Nach Ansicht des Gerichtes konnte sich der Beklagte nicht auf die Begrenzung in § 97 a Abs. 2 UrhG stützen, da diese Bestimmung im Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Jahre 2006 noch nicht in Kraft war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2012
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)