21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil18.07.2007

Filesharing: Tonträ­ger­her­steller haben Anspruch auf Koste­n­er­stattung für Beauftragung eines Anwalts zur Abmahnung wegen Urheberrechts­verletzungAngabe eines Streitwerts von 10.000 € pro Titel zulässig

Möchte ein Tonträger­unternehmen gegen Urheberrechts­verletzungen wegen der Teilnahme an Filesharing-Systemen vorgehen, so kann es einen Anwalt mit der Abmahnung der Nutzer beauftragen. Die Kosten dafür kann es vom Abgemahnten ersetzt verlangen. Der Anwalt kann dabei pro Musiktitel eine Streitwert von 10.000 € annehmen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beauftragen zwei Tonträ­ger­her­steller eine Anwaltskanzlei mit der Abmahnung eines Teilnehmers einer Internet-Tauschbörse. Über diese hatte der Teilnehmer zum einen 58 Musiktitel von der einen Tonträgerfirma und zum anderen 68 Titel des anderen Unternehmens zum Download bereitgestellt. Nachdem der Abgemahnte die strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung abgegeben hatte, wurde unter Zugrundelegung eines pauscha­li­sierten Streitwerts von 250.000 € je Tonträgerfirma Klage auf Erstattung der Anwaltskosten erhoben. Der Abgemahnte wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, die Tonträ­ger­un­ter­nehmen hätten keine Anwaltskanzlei mit der Abmahnung beauftragen müssen. Vielmehr hätte die Rechtsabteilung der Firmen diese anfertigen können.

Anspruch auf Koste­n­er­stattung der Abmahnkosten bestand

Das Landgericht Köln entschied gegen den Abgemahnten. Dieser habe die Kosten für die anwaltliche Abmahnung tragen müssen. Denn die Einschaltung eines Anwalts sei erforderlich gewesen.

Einschaltung eines Anwalts in Ausnahmefällen nicht erforderlich

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nur dann nicht erforderlich, so das Landgericht weiter, wenn der Abmahnende selbst über hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweck­ent­spre­chenden Verfolgung eines Rechtsverstoßes verfügt. Nach Ansicht des Gerichts treffe dies zum Beispiel auf einen Fachverband zu, der sich der Verfolgung von Wettbe­wer­bs­ver­stößen zur Aufgabe gesetzt hat. Ein solcher Verband müsse über die Mittel verfügen, die zur Erfüllung seines Verbandzwecks erforderlich sind. Auch ein sachkundiger Rechtsanwalt müsse Verstöße gegen seine eigene Berufsordnung selbst und ohne Anfall von Gebühren abmahnen.

Ausnahmefall lag hier nicht vor - Beauftragung war erforderlich

Aus Sicht des Gerichts gehört für ein am Wettbewerb teilnehmendes Unternehmen die Verfolgung von Wettbe­wer­bs­ver­stößen nicht zu seinen unter­neh­me­rischen Aufgaben. Selbst die Beauftragung eines unter Umständen im Unternehmen beschäftigten Volljuristen sei nicht erforderlich. Denn für ein kaufmännisch tätiges Unternehmen kommt es allein auf den wirtschaft­lichen Erfolg an. Dies müsse das Unternehmen, anders als ein Verband zur Verfolgung von Wettbe­wer­bs­ver­stößen, im Auge behalten. Eine ressour­cen­bindende und möglicherweise äußerst zeitaufwendige Bearbeitung von urheber­recht­lichen Streitigkeiten durch einen Juristen des Unternehmens sei daher nicht angezeigt. Dies gelte selbst bei Vorliegen eines einfach gelagerten Sachverhalts.

Streitwert von 250.000 € pro Tonträgerfirma war zulässig

Das Gericht beanstandete schließlich nicht die Höhe des Streitwerts. Es sei zulässig pro Musiktitel von einem Streitwert von 10.000 € auszugehen. Angesichts der Anzahl der zum Download zur Verfügung gestellten Musiktitel sei der pauschalisierte Gegenstandswert von 250.000 € angemessen gewesen.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16265

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI