Damit wies das Gericht die Zahlungsklage einer Anwaltskanzlei, die für ein von ihr vertretenes Musikunternehmen die für die Abmahnung ihrer Meinung nach entstandenen Rechtsanwaltsgebühren eingeklagt hatte, weitgehend ab. Von den beantragten 651,80 Euro sprach das Gericht lediglich 100 Euro für Rechtsanwaltsgebühren zu.
Die Höhe der Abmahnkosten sei lediglich in Höhe von 100 Euro begründet, da insoweit § 97 a Absatz 2 UrhG einschlägig sei. Dieser normiert, dass für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100 Euro beschränkt sind.
Nach Auffassung des Gerichts lagen diese vier Voraussetzungen im zu entscheidenden Fall vor: Der beklagte Filesharer habe bislang keine identischen oder in ihrem Kern wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen. Auch die rechtliche Bewertung werfe keine Schwierigkeit mehr auf, da inzwischen hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten in vergleichbaren Fällen auf eine umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden könne.
Auch der von den Rechtsanwälten behauptete Rechercheaufwand stehe der Annahme eines "einfach gelagerten Falls" nicht entgegen. Denn der Rechercheraufwand sei durch den Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG mittlerweile stark vereinfacht. Allein die Tatsache, dass der Gestattungsantrag über das Gericht zu stellen sei, mache den Vorgang nicht zu einem "rechtlich" Schwierigen.
Schließlich können die Abmahnenden regelmäßig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen, da die rechtliche Bewertung unabhängig von der Art des angebotenen Werks sei. Es müssen lediglich der Abgemahnte, das konkrete Werk, die Höhe der Kosten und die Nachweise eingefügt werden, was keines großen Aufwands mehr bedürfe. Das Gericht stellte aber klar, dass die Anwendung des § 97 a UrhG im Einzelfall ausgeschlossen sein kann, wenn ein erhöhter Aufwand für die Recherche erforderlich ist. Dafür trägt der Kläger aber die Darlegungs- und Beweislast.
Das Gericht bejahte schließlich auch die in § 97 a UrhG geforderte "Unerheblichkeit" der Rechtsverletzung. Zwar sei im Gesetzgebungsprozess als Beispiel für unerhebliche Rechtsverletzung die Tauschbörse nicht explizit genannt worden. Als Beispiele wurden das öffentliche Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts auf einer privaten Homepage, eines Liedtextes auf einer privaten Homepage bzw. die Verwendung eines geschützten Bildes genannt. Die Aufzählung habe aber nur beispielhaften Charakter. Die Gesetzesbegründung verweise ausdrücklich auf den Einzelfall, da nicht alle sämtlichen einschlägigen Sachverhalte genannt werden konnten.
Allen Beispielen sei aber gemein, dass es sich um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werks handele. So liege der Fall auch hier. Das Anbieten der Musikdatei sei auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt. Dies zeige die Tatsache, dass die Datei nicht so angeboten wurde, wie man es von einem gewerblich Handelnden erwarten würde (z.B. Vielzahl von Verbreitungshandlungen oder die Absicht, Einnahmen zu erzielen).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/we)