Dokument-Nr. 26574
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- MMR 2018, 545Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2018, Seite: 545
- Facebook darf Account nach "Hassrede" sperrenLandgericht Frankfurt am Main, Beschluss10.09.2018, 2-03 O 310/18
- Facebook-Nutzer hat gegen Behörde kein Anspruch auf Einschreiten gegen Löschung eines BeitragsOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss11.08.2020, OVG 11 N 16.19
- Kein Unterlassungsanspruch bei unmittelbarer Wiederherstellung des Posts in sozialem Netzwerk nach automatischer LöschungOberlandesgericht Dresden, Beschluss18.10.2021, 4 U 1407/21
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss14.05.2018
Soziales Netzwerk darf bei zulässiger Meinungsäußerung weder Post löschen noch den Account sperrenNutzer steht Unterlassungsanspruch zu
Ein soziales Netzwerk ist nicht berechtigt, bei einer zulässigen Meinungsäußerung den Post des Nutzers zu löschen oder seinen Account zu sperren. Dem Nutzer steht in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch zu. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Facebook-Nutzer Anfang des Jahres 2018 in einem Post kritisch über eine Tageszeitung geäußert. Die Zeitung wurde als "pseudo-links", "Kriegstreiber erster Klasse", und "Hetzblättchen" bezeichnet. Facebook löschte den Kommentar und sperrte zudem den Account des Nutzers für 30 Tage. Der Nutzer war damit nicht einverstanden und erhob Klage auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassen der Kommentarlöschung und Accountsperrung
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Sperre und der Löschung zu. Zwar könne der Betreiber eines sozialen Netzwerks seine Verhaltensregeln durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen. Voraussetzung sei aber, dass dies sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sei.
Keine Untersagung von zulässiger Meinungsäußerung
Nach Auffassung des Landgerichts können zulässige Meinungsäußerungen aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte grundsätzlich nicht untersagt werden. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die Äußerung des Klägers sei von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt gewesen. Die Bezeichnungen "pseudo-links", "Kriegstreiber erster Klasse", und "Hetzblättchen" seien zulässig und stellen keine Schmähkritik dar. Es müsse auch beachtet werden, dass ein meinungsstarkes Medium, wie die kritisierte Tageszeitung, im Meinungskampf auch harte und möglicherweise ausfallende Kritik hinnehmen müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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