21.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss14.05.2018

Soziales Netzwerk darf bei zulässiger Meinung­s­äu­ßerung weder Post löschen noch den Account sperrenNutzer steht Unter­lassungs­anspruch zu

Ein soziales Netzwerk ist nicht berechtigt, bei einer zulässigen Meinung­s­äu­ßerung den Post des Nutzers zu löschen oder seinen Account zu sperren. Dem Nutzer steht in diesem Fall ein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Facebook-Nutzer Anfang des Jahres 2018 in einem Post kritisch über eine Tageszeitung geäußert. Die Zeitung wurde als "pseudo-links", "Kriegstreiber erster Klasse", und "Hetzblättchen" bezeichnet. Facebook löschte den Kommentar und sperrte zudem den Account des Nutzers für 30 Tage. Der Nutzer war damit nicht einverstanden und erhob Klage auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassen der Kommen­ta­r­lö­schung und Accountsperrung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Sperre und der Löschung zu. Zwar könne der Betreiber eines sozialen Netzwerks seine Verhal­tens­regeln durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen. Voraussetzung sei aber, dass dies sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sei.

Keine Untersagung von zulässiger Meinung­s­äu­ßerung

Nach Auffassung des Landgerichts können zulässige Meinung­s­äu­ße­rungen aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte grundsätzlich nicht untersagt werden. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die Äußerung des Klägers sei von der Meinungs­freiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt gewesen. Die Bezeichnungen "pseudo-links", "Kriegstreiber erster Klasse", und "Hetzblättchen" seien zulässig und stellen keine Schmähkritik dar. Es müsse auch beachtet werden, dass ein meinungsstarkes Medium, wie die kritisierte Tageszeitung, im Meinungskampf auch harte und möglicherweise ausfallende Kritik hinnehmen müsse.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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