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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss11.08.2020

Facebook-Nutzer hat gegen Behörde kein Anspruch auf Einschreiten gegen Löschung eines BeitragsBehörde kann Facebook nicht zur Freischaltung eines gelöschten Beitrags zwingen

Wird der Beitrag eines Facebook-Nutzers wegen Verstoßes gegen der Gemein­schafts­standards und auf Grundlage des Netz­werk­durch­setzungs­gesetzes gelöscht, so besteht kein Anspruch gegen die Behörde auf Einschreiten gegen die Löschung. Die Behörde kann Facebook nicht zur Freischaltung des gelöschten Beitrags zwingen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Facebook-Nutzer im Jahr 2018 vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin gegen die Behörde auf Freischaltung eines von Facebook gelöschten Beitrags. Facebook hatte den Beitrag wegen Verstoßes gegen der Gemein­schaft­s­tandards und auf Grundlage des Netzwerk­durch­set­zungs­ge­setzes gelöscht.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach gebe es keine rechtliche Grundlage für die beklagte Behörde, mittels derer sie Facebook dazu anhalten könne, den gelöschten Beitrag freizuschalten. Da das Verwal­tungs­gericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der Kläger deren Zulassung.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Einschreiten gegen Löschung des Beitrags

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und ließ die Berufung daher nicht zu. Ergänzend zu der Begründung des Verwal­tungs­ge­richts wies das Oberver­wal­tungs­gericht darauf hin, dass Voraussetzung für ein Einschreiten der Behörde wäre, dass eine subjektive Rechtsposition unmittelbar durch öffentlich-rechtliches Verwal­tungs­handeln verletzt und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der zudem noch andauert. Im vorliegenden Fall sei die Löschung aber nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verwal­tungs­handeln erfolgt. An den Erlass des Netzwerk­durch­set­zungs­ge­setzes könne nicht angeknüpft werden. Gesetz­ge­be­rische Akte scheiden als Anknüp­fungspunkt aus.

Verweis auf Zivilrechtsweg

Das Oberver­wal­tungs­gericht verwies den Kläger auf den Zivilrechtsweg. Die Zivilgerichte obliege die Prüfung, ob die Löschungs­ent­scheidung unter Berück­sich­tigung der besonderen Umstände des Einzelfalls mit der Wertordnung des Grundgesetzes, insbesondere des Rechts auf Meinungs­freiheit, vereinbar ist.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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