Dokument-Nr. 29302
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- Verwaltungsgericht Berlin, Gerichtsbescheid18.01.2019, 27 K 456.18
- Soziales Netzwerk darf bei zulässiger Meinungsäußerung weder Post löschen noch den Account sperrenLandgericht Frankfurt am Main, Beschluss14.05.2018, 2-03 O 182/18
- Auf Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sind nur themenbezogene Kommentare zulässigSächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil16.09.2020, 5 A 35/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss11.08.2020
Facebook-Nutzer hat gegen Behörde kein Anspruch auf Einschreiten gegen Löschung eines BeitragsBehörde kann Facebook nicht zur Freischaltung eines gelöschten Beitrags zwingen
Wird der Beitrag eines Facebook-Nutzers wegen Verstoßes gegen der Gemeinschaftsstandards und auf Grundlage des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes gelöscht, so besteht kein Anspruch gegen die Behörde auf Einschreiten gegen die Löschung. Die Behörde kann Facebook nicht zur Freischaltung des gelöschten Beitrags zwingen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Facebook-Nutzer im Jahr 2018 vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Behörde auf Freischaltung eines von Facebook gelöschten Beitrags. Facebook hatte den Beitrag wegen Verstoßes gegen der Gemeinschaftstandards und auf Grundlage des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes gelöscht.
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach gebe es keine rechtliche Grundlage für die beklagte Behörde, mittels derer sie Facebook dazu anhalten könne, den gelöschten Beitrag freizuschalten. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der Kläger deren Zulassung.
Oberverwaltungsgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Einschreiten gegen Löschung des Beitrags
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung daher nicht zu. Ergänzend zu der Begründung des Verwaltungsgerichts wies das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass Voraussetzung für ein Einschreiten der Behörde wäre, dass eine subjektive Rechtsposition unmittelbar durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln verletzt und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der zudem noch andauert. Im vorliegenden Fall sei die Löschung aber nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandeln erfolgt. An den Erlass des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes könne nicht angeknüpft werden. Gesetzgeberische Akte scheiden als Anknüpfungspunkt aus.
Verweis auf Zivilrechtsweg
Das Oberverwaltungsgericht verwies den Kläger auf den Zivilrechtsweg. Die Zivilgerichte obliege die Prüfung, ob die Löschungsentscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls mit der Wertordnung des Grundgesetzes, insbesondere des Rechts auf Meinungsfreiheit, vereinbar ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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