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Dokument-Nr. 29390

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil16.09.2020

Auf Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sind nur themenbezogene Kommentare zulässigRecht der Rundfunkanstalt zur Löschung nicht themenbezogener Kommentare

Die Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stellt ein Teleme­di­en­angebot im Sinne von § 11 d des Rund­funk­staats­vertrags (RStV) dar. Da die Telemedien nach § 11 d Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 19 RStV journalistisch-redaktionell veranlasst sein müssen, sind auf der Facebook-Seite nur themenbezogene Kommentare zulässig. Nicht themenbezogene Kommentare müssen daher von der Rundfunkanstalt gelöscht werden. Dies hat das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2018 verfasste ein Facebook-Nutzer zu einem Beitrag auf der Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mehrere Kommentare. Diese wurden von der Rundfunkanstalt mit dem Hinweis, dass diese keinen Bezug zum Thema des Beitrags haben, gelöscht. Gegen die Löschung wehrte sich der Facebook-Nutzer mit einer Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Leipzig. Er hielt die Löschung für rechtswidrig.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Leipzig wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach müssen die geposteten Kommentare auf der Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt einen konkreten Themenbezug habe. Sachfremde Beiträge müssen daher im Rahmen des virtuellen Hausrechts der Rundfunkanstalt gelöscht werden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht ebenfalls Zulässigkeit der Löschung der Kommentare

Das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Die Löschung der Kommentare sei zulässig gewesen. Bei der Facebook-Seite des Beklagten handele es sich um ein Teleme­di­en­angebot im Sinne von § 11 d RStV. Nach § 11 d Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 19 RStV dürfe eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt nur Telemedien anbieten, die journalistisch-redaktionell veranlasst und gestaltet sind. Foren und Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung seien unzulässig. Aus diesem Grund müsse eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt nicht themenbezogene Kommentare auf seiner Facebook-Seite löschen.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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