Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil16.09.2020
Auf Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sind nur themenbezogene Kommentare zulässigRecht der Rundfunkanstalt zur Löschung nicht themenbezogener Kommentare
Die Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stellt ein Telemedienangebot im Sinne von § 11 d des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) dar. Da die Telemedien nach § 11 d Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 19 RStV journalistisch-redaktionell veranlasst sein müssen, sind auf der Facebook-Seite nur themenbezogene Kommentare zulässig. Nicht themenbezogene Kommentare müssen daher von der Rundfunkanstalt gelöscht werden. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2018 verfasste ein Facebook-Nutzer zu einem Beitrag auf der Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mehrere Kommentare. Diese wurden von der Rundfunkanstalt mit dem Hinweis, dass diese keinen Bezug zum Thema des Beitrags haben, gelöscht. Gegen die Löschung wehrte sich der Facebook-Nutzer mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig. Er hielt die Löschung für rechtswidrig.
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Leipzig wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach müssen die geposteten Kommentare auf der Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt einen konkreten Themenbezug habe. Sachfremde Beiträge müssen daher im Rahmen des virtuellen Hausrechts der Rundfunkanstalt gelöscht werden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Oberverwaltungsgericht bejaht ebenfalls Zulässigkeit der Löschung der Kommentare
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Die Löschung der Kommentare sei zulässig gewesen. Bei der Facebook-Seite des Beklagten handele es sich um ein Telemedienangebot im Sinne von § 11 d RStV. Nach § 11 d Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 19 RStV dürfe eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt nur Telemedien anbieten, die journalistisch-redaktionell veranlasst und gestaltet sind. Foren und Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung seien unzulässig. Aus diesem Grund müsse eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt nicht themenbezogene Kommentare auf seiner Facebook-Seite löschen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2020
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)