21.11.2024
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Dokument-Nr. 31121

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Oberlandesgericht Dresden Beschluss18.10.2021

Kein Unter­lassungs­anspruch bei unmittelbarer Wieder­her­stellung des Posts in sozialem Netzwerk nach automatischer LöschungFehlende Wieder­ho­lungs­gefahr

Ein Anspruch auf Unterlassung besteht nicht, wenn ein automatisch gelöschter Post in einem sozialen Netzwerk unmittelbar wieder­her­ge­stellt wird. Es fehlt in einem solchen Fall die Wieder­ho­lungs­gefahr. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 wurde ein Beitrag in einem sozialen Netzwerk aufgrund der algorithmischen Software wegen angeblichen Verstoßes gegen Standards automatisch gelöscht. Nachdem sich der Nutzer beschwert hatte, wurde der Post noch am selben Tag wieder­her­ge­stellt. Dennoch nahm der Nutzer das Netzwerk vor dem Landgericht Dresden im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Unterlassung wegen fehlender Wieder­ho­lungs­gefahr

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung zu. Denn es fehle die Wiederholungsgefahr. Wird eine algorithmische Software zur Filterung der Beiträge in einem sozialen Netzwerk eingesetzt, lasse eine automatische Löschung für sich genommen noch keinen Rückschluss auf ein zukünftiges Verhalten der Beklagten zu. Es bestehe in einem Fall, in dem die erstmalige Überprüfung der durch den Algorithmus eingeleiteten Löschung unmittelbar zur Wiederherstellung des Beitrags führt, keine Besorgnis, dass es in Zukunft zu weiteren Störungen kommt. Denn die Beklagte gebe dadurch zu erkennen, dass die Löschung auf einen Fehler im Algorithmus beruht und die Wieder­her­stellung die tatsächliche Vermutung begründet, dass der Beitrag zukünftig vom Löschung­s­al­go­rithmus nicht mehr erfasst wird.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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