18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 31939

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil20.06.2022

Keine Haftung des Alarman­lagen­verkäufers für EinbruchMangelfreie, funkti­o­ns­tüchtige und ordnungsgemäß installierte Anlage begründet Haftungs­aus­schluss

Wer eine Alarmanlage verkauft und installiert, haftet nicht automatisch für die Folgen eines Einbruchs. Der Verkäufer hat lediglich eine mangelfreie, funkti­o­ns­tüchtige Anlage zu liefern und diese je nach Vereinbarung ordnungsgemäß zu installieren. Wenn er diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, muss er nicht für die Schäden aus einem dennoch erfolgreich durchgeführten Einbruch einstehen. Dies hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschieden.

Eine Juwelierin aus Baden-Württemberg hatte für ihr Geschäft eine Einbruch­mel­de­anlage mit Video­über­wachung erworben und installieren lassen. Einige Monate später brachen unbekannte Täter zunächst in das Nachbargebäude ein, durchbrachen von dort aus die Gebäudewand zum Juwelier­ge­schäft und stiegen durch die Wandöffnung in das Ladengeschäft ein. Sie erbeuteten innerhalb von knapp 2,5 Minuten Goldschmuck im Wert von rund 9.000,00 €. Die etwa 9 Minuten später eintreffende Polizei konnte die Täter nicht mehr fassen. Die Ladeninhaberin verlangte von dem Verkäufer der Alarmanlage nun Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Ihr Argument: Obwohl die Alarmanlage den Beginn des Einbruchs bereits nach wenigen Sekunden bemerkt und ein erstes Foto gemacht hatte, meldete sie den Einbruch der Leitzentrale erst etwa 1,5 Minuten später.

Mangels Fehler an der Anlage oder bei der Installation keine Haftung

Die Klage hatte keinen Erfolg, da der Verkäufer nach Ansicht des LG Verkäu­fer­pflichten vollständig erfüllt hat. Das Gericht konnte weder Mängel an der Anlage noch Fehler bei der Installation feststellen. Nach dem Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachver­ständigen habe die Anlage einwandfrei funktioniert. Es könne vorkommen, so der Gutachter, dass die Alarmanlage nicht gleich bei einem ersten Einbruchs­an­zeichen die Leitstelle informiere. Die Systeme seien häufig so programmiert, dass nicht durch jedes Kleintier ein Alarm ausgelöst werden soll. Besonders geschickten Einbrechern könne es daher gelingen, durch bestimmte Maßnahmen ein Auslösen des Systems hinauszuzögern oder zu umgehen. Dem Verkäufer und/oder Installateur der Anlage könne deswegen jedoch kein fachlicher Vorwurf gemacht werden. Dieser sachver­ständigen Wertung schloss sich die Kammer an.

Auch eine frühere Meldung hätte den Erfolg des Einbruchs nicht verhindert

Die Juwelierin ging auch deshalb leer aus, weil selbst eine frühere Meldung den Erfolg des Einbruchs nicht vereitelt hätte, so das Gericht. Denn die Täter ließen sich trotz des erkennbaren Auslösens der Alarmanlage (Fotos mit Blitzlicht) nicht von der Tat abbringen. Auch wenn die Polizei 2 Minuten früher am Tatort gewesen wäre, hätte sie die Täter dort nicht mehr angetroffen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es kann Berufung beim Pfälzischen Oberlan­des­gericht Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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