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30.04.2026 

Dokument-Nr. 35944

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil19.02.2026

Kein Anspruch auf Überfahrt zur Garage ohne Grund­bu­ch­ein­tragung oder NotwegerechtBloße Duldung der Grund­s­tücks­überfahrt ohne Grund­bu­ch­ein­tragung entfaltet keine Wirkung gegenüber Rechts­nach­folgern; Voraussetzungen eines Notwegerechts zudem nicht erfüllt

Wer für die Zufahrt zu seiner Garage darauf angewiesen ist, dass der Nachbar die Überfahrt über sein Grundstück duldet, sollte sich dieses Recht im Grundbuch eintragen lassen. Denn kommt das Grundstück in andere Hände, bindet eine schlichte Vereinbarung den neuen Eigentümer nicht. Das hat das Landgericht festgestellt und die Klage einer Garagen­be­sitzerin abgewiesen.

Auch ein Notwegerecht zur Garage besteht in solchen Fällen nur unter sehr strengen Voraussetzungen, so die Richterin. Ist sichergestellt, dass das Anwesen mit einem PKW von anderer Stelle angefahren werden kann, bestehe kein Anspruch auf einen Notweg zur Garage. Dass die Garage dann zum Abstellen von PKWs nicht mehr nutzbar sei, müsse in diesen Fällen hingenommen werden.

Streit um Zufahrt zur Garage nach Eigen­tü­mer­wechsel

Im konkreten Fall hatte die Eigentümerin eines Grundstücks in der Verbands­ge­meinde Römerberg-Dudenhofen vor rund 30 Jahren auf dem hinteren Teil ihres Geländes eine Garage errichtet. Diese kann aber mit einem PKW nur über einen Hof des Nachbarn erreicht werden, was der alte Nachbar über die gesamte Zeit auch gestattet hatte. Nach Verkauf des Hofgrundstücks stimmten die neuen Eigentümer dem aber nicht mehr zu und untersagten die Durchfahrt zur Garage. Die Garagen­be­sitzerin sah sich nunmehr an der Nutzung der Garage vollständig gehindert, berief sich auf die ursprüngliche Vereinbarung und machte daneben auch ein Notwegerecht für sich geltend.

Keine Bindungswirkung der Überfahrts­ver­ein­barung und kein Notwegerecht

Dem folgte die Kammer nicht. Die Vereinbarung mit dem alten Eigentümer sei für den neuen Eigentümer nicht bindend. Im Grundbuch sei dazu nichts eingetragen. Auch ein Notwegerecht bestehe nicht, denn das Grundstück sei weiterhin erreichbar, lediglich die Garage könne mit einem PKW nicht mehr angefahren werden. Zwar setze die ordnungsgemäße Grund­s­tücks­be­nutzung bei einem Wohngrundstück in der Regel auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend sei aber, dass mit einem Pkw an irgendeiner Stelle an das Grundstück herangefahren werden könne und der Eingangsbereich von dort mit sperrigen Gegenständen zu erreichen sei. Vorliegend könne das Wohnhaus über das straßenseitig gelegene Hoftor angefahren und betreten werden. Dass die Garage ohne Überfahrt über das Nachba­r­grundstück nicht mehr mit dem Auto erreicht werden kann, begründet nach Auffassung der Kammer kein Notwegerecht. Sie wies die Klage daher ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), ra-online (pm/mw)

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