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30.08.2025 
Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 35346

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Urteil01.08.2025Landgericht Frankenthal (Pfalz)7 O 257/22
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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil01.08.2025

Ein für den Reitsport gekauftes Pferd muss auch bei Gewähr­leis­tungs­aus­schluss als Sportpferd geeignet seinZum Haftungs­aus­schluss für Mängel beim Pferdekauf

Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann - wie bei einer Sache - wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres einzustehen. Ein solcher Haftungs­aus­schluss hat aber Grenzen, wie das Landgericht Frankenthal festgestellt hat. Kommt beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, so darf sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist. Das gilt auch dann, wenn die Haftung ansonsten schriftlich ausgeschlossen ist. Die Klage einer Hobbyreiterin, die das gekaufte Pferd zurückgeben und ihr Geld zurückhaben wollte, hatte deshalb Erfolg.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hatte sich mit dem Pferdekauf zu beschäftigen. Eine Hobbyreiterin stieß im Internet auf die Annonce des Pferdes, kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb es nach einem Proberitt für 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die „Gewährleistung“, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Laut Vertrag sind außerdem Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden. Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt (sich anormal bewegt). Die Hobbyreiterin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe.

Richter: Käuferin hatte ein Pferd für den Reitsport gesucht

Die Kammer ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, im Verkaufs­ge­spräch sei klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde. Dies sei bei der Vertrags­aus­legung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein solches Sportpferd auch geschuldet habe. Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachver­ständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen komme. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre.

Verkäuferin muss das Pferd zurücknehmen

Die Verkäuferin muss nun das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum Pfälzischen Oberlan­des­gericht eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), ra-online (pm/pt)

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