03.12.2024
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Landgericht Essen Beschluss05.09.2017

Verkauf von Nikotinlösungen in 1-Liter-Behältern untersagtElektronische Zigaretten und Nachfüll­be­hälter dürfen nur Volumen von höchstens 10 ml haben

Das Landgericht Essen hat einem Händler untersagt, gegenüber Verbrauchern für Nikotinlösungen in 1-Liter-Behältern zu werben oder diese an Verbraucher zu verkaufen.

Der Unternehmer des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt einen Handel mit E-Zigaretten und dem entsprechenden Zubehör, die er auch in seinem Online-Shop anbietet. Daneben warb in einem zweiten Inter­ne­t­auftritt für Nikotinlösung in 1-Liter-Behältern. Im Rahmen der Werbung wies er darauf hin:

"Dieses Produkt ist nicht für die Verwendung als E-Liquid in E-Zigaretten gedacht und wir distanzieren uns ausdrücklich davon. Obwohl die Inhaltsstoffe und die Reinheit unserer Nikotinlösung bzw. Nikotinlösung (GC) die Verwendung als E-Liquid möglich machen, tun Sie dies auf eigene Gefahr. Dieses Produkt wird nicht zu diesem Zwecke angeboten."

Werbung verstößt gegen Tabak­er­zeug­nis­gesetz

Das Landgericht Essen folgte dem Antrag der Wettbe­wer­bs­zentrale und sah in der Werbung bzw. dem Verkauf einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 Tabak­er­zeug­nis­gesetz. Danach dürfen elektronische Zigaretten und Nachfüll­be­hälter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nachfüll­be­hälter ein Volumen von höchstens 10 ml haben. § 14 Tabak­er­zeug­nis­gesetz setzt die Vorgaben des Art. 20 Abs. 3a und b der Richtlinie 2014/40/EU um.

Höchstgrenze für Nachfüll­be­hälter soll Risiken begrenzen

Das Landgericht verweist in seinen Entschei­dungs­gründen darauf, dass nach der Richtlinie die Vorgabe von Höchstgrenzen für Nachfüll­be­hälter dazu diene, die mit Nikotin verbundenen Risiken zu begrenzen. Als Nachfüll­be­hälter definiere die Richtlinie ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthalte, die zum Nachfüllen in einer elektronischen Zigarette verwendet werden können. Um ein solches Behältnis handele es sich bei den von der Antragsgegnerin angebotenen Nikotinlösungen. Das Gericht sah es als unerheblich an, dass der Händler das Produkt gemäß dem oben zitierten Hinweis nicht zu diesem Zweck anbieten wolle.

Wettbe­wer­bs­zentrale wird Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragen

Trotz der mittlerweile zugestellten Verfügung vertreibt der Händler weiter auch bei Verbrauchern die Nikotinlösung in großen Mengen, allerdings mit dem leicht abgeänderten „Warnhinweis“, dass sich das Produkt nicht für E-Zigaretten eigne. Als Anwen­dungs­gebiet wird vielmehr „Analysezwecke im Labor“ genannt. Die Wettbe­wer­bs­zentrale wird daher die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragen.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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