Dokument-Nr. 23288
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- NJW-Spezial 2016, 327Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 327
Landgericht Essen Urteil03.12.2015
Behindertentestament auch bei großem Nachlasswert wirksamKein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB
Ein Behindertentestament ist selbst dann wirksam, wenn der Nachlasswert sehr groß ist und aus dem Pflichtteil die Versorgung des Behinderten sichergestellt ist. Ein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB liegt in diesem Fall nicht vor. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Sozialhilfeträger kam für die Unterbringungskosten eines geistig behinderten Menschen auf. Dieser war laut einem Behindertentestament nicht befreiter Vorerbe seiner verstorbenen Mutter. Im Falle der Unwirksamkeit des Testaments war angeordnet, dass der Behinderte seinen Pflichtteil erhalten sollte. Der Sozialhilfeträger vertrat die Meinung, dass das Testament sittenwidrig und somit unwirksam sei. Denn die beträchtlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des Behinderten in Höhe von mindestens 934.000 EUR würden ausreichen, um die Kosten seiner Unterbringung bis zu seinem Lebensende abzudecken. Der Sozialhilfeträger machte daher gegen den Ehemann und Erbe der Erblasserin gerichtlich die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des Behinderten geltend.
Kein Anspruch auf Pflichtteil
Das Landgericht Essen entschied gegen den Sozialhilfeträger. Diesem haben keine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Ehemann der Erblasserin zugestanden. Denn das Behindertentestament sei wirksam gewesen.
Kein Verstoß gegen die guten Sitten aufgrund Behindertentestaments
Nach Ansicht des Landgerichts habe das Behindertentestament nicht gegen die guten Sitten verstoßen und sei daher nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen. Das Gericht verwies zur Begründung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.1993 (IV ZR 231/92).
Unerheblichkeit des großen Ausmaßes des Nachlasses
Für unerheblich hielt das Landgericht, dass der Pflichtteil nach Angaben des Sozialhilfeträgers "beträchtlich" und daher so groß sei, dass damit die Versorgung des Behinderten sichergestellt wäre. Denn zum einen sei fraglich, ob ein Nachlass von unter einer Million Euro ausreiche, um von einem "beträchtlichen" Vermögen auszugehen. Zum anderen sei es höchst zweifelhaft, die Frage des Ausmaßes der Sicherstellung der Versorgung durch den Pflichtteil zur Abgrenzung der Sittenwidrigkeit von der Wirksamkeit des Behindertentestaments heranzuziehen. Denn es finde sowohl bei großen Vermögen und Nachlässen als auch bei solchen in kleineren Bereichen im Rahmen der Nachlassregelung durch ein Behindertentestament immer eine Benachteiligung des Sozialhilfeträgers statt. Dieses könne als tragbar oder als missbilligend erachtet werden. Dabei handele es sich aber mehr um eine rechtspolitische als um eine gerichtliche Entscheidung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2016
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)
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