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Dokument-Nr. 16577

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Urteil16.02.1978Landgericht EllwangenIII S 99/77 (11)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1985, 256Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1985, Seite: 256
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Ellwangen Urteil16.02.1978

Umbauarbeiten eines Mieters müssen vom Nachbarn in der Zeit von 7 bis 20 Uhr hingenommen werdenGrundsätzlich ist ab 22 Uhr Zimmer­laut­stärke einzuhalten

Grundsätzlich muss ein Mieter einer Wohnung ab 22 Uhr Zimmer­laut­stärke einhalten. Zusätzlicher Lärm durch Umarbeiten darf jedoch nur in einer Zeit von 7 bis 20 Uhr auftreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Ellwangen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es durch Umarbeiten eines Mieters nach 20 Uhr zu einer erheblichen Lärmbelästigung im Wohnhaus. Während ein Nachbar dies für unzumutbar hielt, vor allem da er ein kleines Kind hatte, war der störende Mieter der Ansicht, die Nachbarn müssten den Lärm hinnehmen. Der Streit landete schließlich vor Gericht.

Lärm durch Nachbarn muss grundsätzlich hingenommen werden

Das Landgericht Ellwangen stellte zunächst fest, dass das Zusammenleben mehrerer Familien in einem Mietshaus unweigerlich mit Lärm verbunden ist. Dieser sei grundsätzlich auch hinzunehmen. Jedenfalls ab 22 Uhr müsse jedoch Zimmerlautstärke eingehalten werden.

Störung der Nachtruhe durch Umarbeiten musste nicht geduldet werden

Etwas anderes gelte jedoch, so das Landgericht weiter, wenn durch Umbauarbeiten eines Mieters eine zusätzliche Lärmbelästigung ausgeht. Eine solche sei regelmäßig angesichts der Schlafenszeit von Kleinkindern in der Zeit von 20 bis 7 Uhr zu unterlassen.

Quelle: Landgericht Ellwangen, ra-online (zt/WuM 1985, 256/rb)

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