Dokument-Nr. 16577
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- WuM 1985, 256Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1985, Seite: 256
Landgericht Ellwangen Urteil16.02.1978
Umbauarbeiten eines Mieters müssen vom Nachbarn in der Zeit von 7 bis 20 Uhr hingenommen werdenGrundsätzlich ist ab 22 Uhr Zimmerlautstärke einzuhalten
Grundsätzlich muss ein Mieter einer Wohnung ab 22 Uhr Zimmerlautstärke einhalten. Zusätzlicher Lärm durch Umarbeiten darf jedoch nur in einer Zeit von 7 bis 20 Uhr auftreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Ellwangen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es durch Umarbeiten eines Mieters nach 20 Uhr zu einer erheblichen Lärmbelästigung im Wohnhaus. Während ein Nachbar dies für unzumutbar hielt, vor allem da er ein kleines Kind hatte, war der störende Mieter der Ansicht, die Nachbarn müssten den Lärm hinnehmen. Der Streit landete schließlich vor Gericht.
Lärm durch Nachbarn muss grundsätzlich hingenommen werden
Das Landgericht Ellwangen stellte zunächst fest, dass das Zusammenleben mehrerer Familien in einem Mietshaus unweigerlich mit Lärm verbunden ist. Dieser sei grundsätzlich auch hinzunehmen. Jedenfalls ab 22 Uhr müsse jedoch Zimmerlautstärke eingehalten werden.
Störung der Nachtruhe durch Umarbeiten musste nicht geduldet werden
Etwas anderes gelte jedoch, so das Landgericht weiter, wenn durch Umbauarbeiten eines Mieters eine zusätzliche Lärmbelästigung ausgeht. Eine solche sei regelmäßig angesichts der Schlafenszeit von Kleinkindern in der Zeit von 20 bis 7 Uhr zu unterlassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2013
Quelle: Landgericht Ellwangen, ra-online (zt/WuM 1985, 256/rb)
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