18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11835

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Urteil09.03.2011Amtsgericht Bremen17 C 105/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2011, 357Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 357
  • NZM 2012, 383Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 383
  • WuM 2011, 362Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 362
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Amtsgericht Bremen Urteil09.03.2011

Lärmender Mieter muss Mietmin­de­rungs­verluste des Vermieters ersetzenMieter störte Hausfrieden

Ein Mieter, der durch häufiges Lärmen den Hausfrieden stört, muss dem Vermieter den entstehenden Schaden ersetzen, falls andere Mieter wegen des Lärms ihre Miete kürzen. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatten mehrere Mietparteien eines Mehrfa­mi­li­en­hauses die Miete um 20 Prozent gekürzt, weil ein Mitbewohner den Hausfrieden immer wieder massiv durch sehr laute Musik und Geschrei störte. Auch klopfte der Mieter an Wände und Heizungsrohre und machte Geräusche, die sich anhörten als verrücke er Möbel oder schmeiße Möbel um. Die Lärmstörungen erfolgten teils auch nachts.

Der Vermieter kündigte daraufhin dem lärmenden Mieter und verklagte ihn, die von den anderen Mietparteien einbehaltenen Beträge zu ersetzen.

Mieter verletzte vertragliche Nebenpflichten

Das Amtsgericht Bremen gab dem Vermieter Recht. Der Vermieter habe einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Der Mieter habe die ihm aus dem Mietverhältnis obliegenden Nebenpflichten, insbesondere die Pflicht, den Hausfrieden nicht zu stören, verletzt.

Durch das Verhalten des Mieters seien die anderen Mieter zu Mietminderungen berechtigt gewesen. In Höhe der Mietminderungen müsse der Mieter den entsprechenden Schaden ersetzen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Bremen (vt/pt)

der Leitsatz

Zur Schaden­s­er­satz­pflicht des "lärmenden" Mieters gegenüber dem Vermieter in Höhe der berechtigten Mietminderungen anderer Mieter. Der entsprechende Schaden­s­er­satz­an­spruch unterliegt nicht der kurzen Verjäh­rungsfrist des § 548 BGB, sondern der Regelverjährung.

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