Dokument-Nr. 11835
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- IMR 2011, 357Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 357
- NZM 2012, 383Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 383
- WuM 2011, 362Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 362
Amtsgericht Bremen Urteil09.03.2011
Lärmender Mieter muss Mietminderungsverluste des Vermieters ersetzenMieter störte Hausfrieden
Ein Mieter, der durch häufiges Lärmen den Hausfrieden stört, muss dem Vermieter den entstehenden Schaden ersetzen, falls andere Mieter wegen des Lärms ihre Miete kürzen. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatten mehrere Mietparteien eines Mehrfamilienhauses die Miete um 20 Prozent gekürzt, weil ein Mitbewohner den Hausfrieden immer wieder massiv durch sehr laute Musik und Geschrei störte. Auch klopfte der Mieter an Wände und Heizungsrohre und machte Geräusche, die sich anhörten als verrücke er Möbel oder schmeiße Möbel um. Die Lärmstörungen erfolgten teils auch nachts.
Der Vermieter kündigte daraufhin dem lärmenden Mieter und verklagte ihn, die von den anderen Mietparteien einbehaltenen Beträge zu ersetzen.
Mieter verletzte vertragliche Nebenpflichten
Das Amtsgericht Bremen gab dem Vermieter Recht. Der Vermieter habe einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Der Mieter habe die ihm aus dem Mietverhältnis obliegenden Nebenpflichten, insbesondere die Pflicht, den Hausfrieden nicht zu stören, verletzt.
Durch das Verhalten des Mieters seien die anderen Mieter zu Mietminderungen berechtigt gewesen. In Höhe der Mietminderungen müsse der Mieter den entsprechenden Schaden ersetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bremen (vt/pt)
der Leitsatz
Zur Schadensersatzpflicht des "lärmenden" Mieters gegenüber dem Vermieter in Höhe der berechtigten Mietminderungen anderer Mieter. Der entsprechende Schadensersatzanspruch unterliegt nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB, sondern der Regelverjährung.
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