18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14026

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Urteil04.04.2001Amtsgericht Köln130 C 275/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2001, 493Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 493
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Amtsgericht Köln Urteil04.04.2001

Erlittene Mietminderung berechtigt Vermieter zur Forderung von SchadensersatzMinderung der Wohnungsmiete durch Störungen auf dem Nachba­r­grundstück

Führt unzumutbares Hundegebell auf dem Nachba­r­grundstück zur Minderung der Wohnungsmiete, kann der Vermieter vom Störer auf dem Nachba­r­grundstück Schadenersatz in Höhe der erlittenen Mietminderung beanspruchen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger Eigentümer und Vermieter eines Grundstückes und die Beklagte Eigentümerin und Vermieterin des Nachba­r­grund­s­tückes. Die Mieter des Klägers minderten aufgrund einer Lärmbelästigung der Hunde auf dem Grundstück der Beklagten die Miete. Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten Schadenersatz in Höhe der erlittenen Mietminderung.

Beklagte haftet als Eigentümerin des Grundstückes

Das Amtsgericht Köln gab dem Kläger Recht. Dieser hat ein Schaden­er­satz­an­spruch gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB. Die Beklagte haftet als Eigentümerin des Nachba­r­grund­s­tückes für von dort ausgehende Störungen des Eigentums des Klägers, die von den Mietern des Beklagten ausgehen, wenn die Beklagte tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störungen zu unterbinden. So lag der Fall hier. Die Geräu­sch­be­läs­ti­gungen gingen über ein gewöhnliches, erträgliches und zumutbares Maß hinaus. Die Beklagte habe auch keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, dass sie alles Mögliche und Zumutbare getan hätte, um auf ihre Mieterin einzuwirken.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2001, 493/rb)

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