03.12.2024
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Dokument-Nr. 13259

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Landgericht Ellwangen Urteil17.01.2012

Gewerbeauskunft-Zentrale darf Rechtsanwalts­kanzlei keine "Eintragungs­angebote" mehr schickenLandgericht Ellwangen erlässt Versäum­ni­s­urteil gegen Betreiber des Internetportals gewerbeauskunft-zentrale.de

Die GWE Wirtschafts­in­for­mations GmbH, die das Inter­net­bran­chen­ver­zeichnis gewerbeauskunft-zentrale.de betreibt, wurde vom Landgericht Ellwangen verurteilt, dem Kläger keine Angebote zum Abschluss von Verträgen mehr zu übersenden.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt aus Crailsheim, der am 3. November 2011 von der GWE-Wirtschaf­t­in­for­mations GmbH ein Schreiben erhalten hatte. Das Schreiben war ein so genanntes "Eintra­gungs­angebot" für die Inter­net­da­tenbank www.gewerbeauskunft-zentrale.de. Bei flüchtigem Lesen des Schreibens kann der Eindruck entstehen, dass es sich um ein behördliches Schreiben handelt.

Kosten­pflichtiger Eintrag in privatem Inter­net­ver­zeichnis

Wird das Schreiben unterschrieben und zurückgesandt, kommt nach Ansicht des Anbieters ein kosten­pflichtiger Eintrag für das Branchen­ver­zeichnis zustande (vgl. AG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2011 - 40 C 8543/11 - und AG Köln, Urteil v. 06.06.2011 - 114 C 128/11 - erachteten den Vertrag als rechtsgültig; andere Auffassung: AG Düsseldorf, Urteil v. 23.11.2011 - 42 C 11568/11 - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich; AG Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2011 - 35 C 9172/11 - Vertrag wahrscheinlich sittenwidrig).

Kläger möchte keine weiteren Werbeschreiben von der Gewerbeauskunft-Zentrale erhalten

Nach Erhalt des Schreibens forderte der Kläger die GWE Wirtschafts­in­for­mations GmbH auf, "es bei Meidung einer Unter­las­sungsklage künftig zu unterlassen, den Kläger weiterhin dergestalt anzuschreiben". Dieser Aufforderung legte der Kläger eine Unterlassungs- und Verpflich­tungs­er­klärung bei.

Die Gewerbeauskunft-Zentrale teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10. November 2011 lediglich mit, dass sie in Zukunft dem Kläger keine Angebote mehr schicken werde. Die Unter­las­sungs­er­klärung unterschrieb sie nicht.

Gleichwohl erhielt der Kläger am 28. November 2011 erneut ein Angebots­schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale, woraufhin der Kläger vor dem Landgericht Ellwangen die GWE Wirtschafts­in­for­mations GmbH erfolgreich verklagte.

Unterlassungsanspruch

Der Kläger berief sich zur Begründung seines Unter­las­sungs­an­spruches auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog. Das Zusenden von derartigen Eintra­gungs­an­geboten stelle einen Eingriff in das Recht am Unternehmen sowie in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung dar. Das Gericht gab dem Kläger Recht und entschied:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger Angebote zum Abschluss von Verträgen zur Eintragung seiner Betriebe in Inter­net­da­ten­banken zu übersenden oder übersenden zu lassen, soweit die Beklagte hierzu nicht ausdrücklich vom Kläger aufgefordert wird oder wurde.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, angedroht.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Versäumnisurteil

Das Urteil erging als Versäum­ni­s­urteil. Die GWE Wirtschaf­t­in­for­mations GmbH war zu dem mündlichen Verhand­lungs­termin am 17.01.2012 nicht erschienen. Das Gericht legte den Streitwert der Klage auf 6.000,- Euro fest.

Quelle: ra-online, RA Hägele, Landgericht Ellwangen

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