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Landgericht Düsseldorf Urteil02.11.1994

Feuchtigkeit wegen schadhaftem Abflussrohr kann Mietminderung von 25 % rechtfertigenHöhere Mietminderung wegen zur Verfügung stellen einer Ersatzwohnung unzulässig

Treten in einer Mietwohnung aufgrund eines schadhaften Abflussrohrs Feuchtigkeits­schäden auf, so kann dies eine Mietminderung von 25 % rechtfertigen. Eine höhere Mietminderung kommt nicht in Betracht, wenn der Vermieter in der Zeit der Schadens­be­sei­tigung eine Ersatzwohnung zur Verfügung stellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da wegen eines schadhaften Abflussrohrs Wasser ausgetreten war. Dadurch wurde nicht nur das Parkett in der gesamten Wohnung beschädigt, sondern es entstanden auch Durch­feuch­tungen der Wohn- und Badezimmerwände. Im Badezimmer kam es sogar zur Schim­mel­pilz­bildung. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht dem Grunde nach an. Er wand sich aber gegen die Höhe der Minderungsquote. Denn es müsse seiner Meinung nach berücksichtigt werden, dass er der Mieterin in der Zeit der Schadens­be­sei­tigung kostenlos eine Ersatzwohnung zur Verfügung stellte. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der Mieterin aufgrund der angeführten Mängel eine Mietminderung von 25 % zustand. Eine höhere Minderungsquote sei demgegenüber nicht in Betracht gekommen, da der Mieterin während der Schadens­be­sei­tigung unentgeltlich eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wurde.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/DWW 1996, 282/rb)

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