Dokument-Nr. 13864
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- IMR 2013, 254Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 254
- NJW-Spezial 2012, 583Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 583
Landgericht Düsseldorf Urteil27.07.2012
Kein Schatzfund: Geld im Kachelofen gehört zum ErbeEigentümer des gefundenen Geldbetrages eindeutig ermittelbar
Der Käufer eines Hauses, der bei Renovierungsarbeiten in einem eingemauerten Kachelofen eine große Summe an Bargeld findet, kann das Geld dann nicht als Schatzfund für sich behalten, wenn eine Beweisaufnahme die damalige Hauseigentümerin zweifelsfrei als Eigentümerin des Geldes ermittelt. Der Betrag ist dann an die Erbin der Geldeigentümerin auszuzahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb der Beklagte im Jahr 2008 ein Mehrfamilienhaus im Düsseldorfer Stadtteil Gerresheim. Bei Renovierungsarbeiten der Wohnung im ersten Obergeschoss fand er in einem eingemauerten Kachelofen zwei verschlossene Stahlkassetten. Diese enthielten 303.700 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977. Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft, Frau Martha S., hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Ihr Ehemann und sie waren Eigentümer eines Teppichgeschäfts auf der Düsseldorfer Königsallee, das sie 1971 verkauft hatten.
Aussage der Erblasserin zur Aufbewahrung von Bargeld lässt Rückschlüsse auf Eigentümer des Geldes zu
"Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken", hatte die sehr vermögende Erblasserin noch kurz vor ihrem Tod gegenüber einer vom Gericht vernommenen Zeugin geäußert. Diese Aussage und die Tatsache, dass die Banderolen des Geldes aus den 70er Jahren stammten, waren wichtige Indizien für die Kammer. Da außer der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend machen, kam die Kammer zu der Überzeugung, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Beklagten behauptet, von einem unbekannten Dritten.
Schatzfund gem. § 984 BGB nur bei nicht auffindbarem Eigentümer möglich
Der Beklagte könne sich auch nicht, so die Kammer, darauf berufen, dass es sich bei den Geldkassetten um einen Schatzfund gem. § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches handele. Ein Schatzfund würde nämlich voraussetzen, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln sei. Die frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen sei nach der Beweisaufnahme aber gefunden: Martha S.
Der Beklagte, der Finderlohn in Höhe von rund 5.000 Euro erhalten hat, kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2012
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online
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