18.10.2024
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Landgericht Düsseldorf Urteil26.11.2015

Werbung für Kondome mit Slogan ""1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" ist irreführendGefahr der Irreführung bei mehrdeutigen Angaben hoch

Auf der Verpackung von Kondomen darf nicht mit der Angabe "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" geworben werden. Denn dadurch kann der Verbraucher darüber getäuscht werden, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal verwendet werden darf. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf und bestätigte damit seinen einstweiligen Verfü­gungs­be­schluss vom 24. August 2015.

Kondome sind Medizinprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 d) MPG und dürfen, wie sich aus der für Kondome anwendbaren EN ISO 4074: 2002 ergibt, nur einmal verwendet werden. Dieses Gebot zur Einma­l­ver­wendung mag einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher aller Altersklassen zwar bekannt sein. Gerade bei Jugendlichen, so das Landgericht, ist der Aufklä­rungs­bedarf zur richtigen Anwendung von Kondomen aber anhaltend hoch und bei mehrdeutigen Angaben die Gefahr der Irreführung gegeben.

Gefahr der Fehlin­ter­pre­tation möglich

Zu urteilen hatte das Gericht in einer Wettbe­wer­bss­trei­tigkeit zwischen zwei Unternehmen, die im Kondom-Vertrieb spezialisiert sind. In der Urteils­be­gründung des Gerichts hieß es, dass die Gefahr der Fehlin­ter­pre­tation der Aussage "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen" nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Verbraucher den humorvollen Charakter der Äußerung erkennt, weil auf der Rückseite der Kondom­ver­packung in der "Mehrwer­te­tabelle" auch Angaben zum Kalori­en­ver­brauch und in einer Fußnote am Ende der Tabelle der Hinweis "Kann Spuren von Feenstaub enthalten" abgedruckt sind.

Anspielung auf mögliche multiple Orgasmen nicht ohne weiteres erkennbar

Das Gericht verwies weiter darauf, dass auf der Rückseite der Verpackung vielmehr auch darauf hingewiesen werde, dass 50 % des Gewinns an gemeinnützige Projekte abgeführt würden. Wegen dieser Kombination von einerseits ernst zu nehmenden und andererseits eher lustigen Angaben werde dem Verbraucher nicht auf Anhieb klar, dass lediglich humorvoll das sensible Thema der multiplen Orgasmen angesprochen werde.

Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

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