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Oberlandesgericht Hamm Urteil20.11.2012

Werbeaussage "KONDOME - Made in Germany" bei Produktion im Ausland irreführendEinsiegeln, Verpacken und eine Quali­täts­kon­trolle sind nicht Teil der Herstellung des eigentlichen Endprodukts

Die Werbeaussage "KONDOME - Made in Germany" ist irreführend und zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Ferti­gungs­schritte im Ausland stattfinden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls, in Arnstadt und in Bielefeld ansässige Firmen, stellen mit im Ausland gewonnenen Latex Kondome her und vertreiben diese. Die Antragsgegnerin bewarb ihre Produkte mit "KONDOME - Made in Germany". Dabei bezog sie die Rohlinge aus dem Ausland, um diese in ihrem Arnstädter Werk – sofern sie als "feuchte Kondome" verkauft werden sollten – zu befeuchten und im Übrigen zu verpacken und zu versiegeln. In dem Werk führte sie außerdem eine Quali­täts­kon­trolle durch, um Dichtigkeit und Reißfestigkeit der Kondome zu ermitteln. Die Parteien streiten darüber, ob die Bezeichnung der so hergestellten Kondome als "Made in Germany" eine irreführende Bewerbung darstellt, weil ein Kunde über die geographische/betriebliche Herkunft der Produkte getäuscht wird.

Verbrau­che­rer­wartung trifft auf vertriebene Kondome nicht zu

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat den Tatbestand einer irreführenden Werbung bejaht und die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Werbeaussage verurteilt. Die Werbeaussage begründe die Erwartung des Verbrauchers, dass alle wesentlichen Ferti­gungs­schritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstel­lungs­vorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden hätten. Diese Verbrau­che­rer­wartung treffe auf die von der Antragsgegnerin vertriebenen Kondome nicht zu. In Deutschland werde nur ein Teil der bereits im Ausland vorgefertigten Produkte befeuchtet. Hierin liege nur die Fertigung einer Alternative des Endproduktes. Einsiegeln, Verpacken und die Quali­täts­kon­trolle hätten mit der Herstellung des eigentlichen Endproduktes nichts mehr zu tun. Dass der Herstel­lungs­prozess der Antragsgegnerin den Vorschriften des deutschen Medizin­pro­duk­te­ge­setzes genüge, beseitige den Vorwurf wettbe­wer­bs­widrigen Handelns nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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