21.11.2024
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Landgericht Düsseldorf Urteil08.05.2019

E-Plus muss Restguthaben ohne Rücksendung der SIM-Karte erstattenVorherige Rücksen­de­pflicht benachteiligt die Kunden unangemessen

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Mobil­funk­an­bieter die Erstattung eines Restguthabens nach Vertragsende nicht von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machen dürfen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Bedingungen von Aldi Talk hatte E-Plus darauf bestanden, dass der Kunde nach einer Vertrags­kün­digung die SIM-Karte zurückgeben muss. "Er ist insoweit vorleis­tungs­pflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags." Im Klartext: Solange das Unternehmen die SIM-Karte nicht hat, muss es das Restguthaben nicht auszahlen.

Vorherige Rücksen­de­pflicht ist unwirksam

Das Landgericht Düsseldorf schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an, dass Aldi-Talk-Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Die vorherige Rücksen­de­pflicht könne sie davon abhalten, sich ihr Guthaben erstatten zu lassen. Darüber hinaus gebe es keinen sachlichen Grund dafür, warum sie erst die SIM-Karte zurückschicken müssen, bevor sie Erstat­tungs­ansprüche geltend machen können. Von einer gesperrten oder deaktivierten SIM-Karte gehe keine konkrete Gefahr des Daten­miss­brauchs aus. Auch die Behauptung von E-Plus, die unbrauchbaren SIM-Karten sollten dem Wertstoff­kreislauf zugeführt werden, überzeugte das Gericht nicht. Das Unternehmen habe nicht einmal dargelegt, dass es ein solches Recycling-Verfahren eingeführt habe. Die Vorleis­tungs­pflicht hatte E-Plus bereits während des Klageverfahrens gestrichen. Das Unternehmen hatte die Klausel vor Gericht aber weiter verteidigt und sich geweigert, die vom Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen geforderte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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