21.11.2024
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Dokument-Nr. 20945

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Urteil23.09.2014Landgericht Dortmund1 S 299/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 407Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 407
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dortmund, Urteil01.08.2013, 435 C 1010/13
ergänzende Informationen

Landgericht Dortmund Urteil23.09.2014

Gewaltsamer Diebstahl eines Intensivtäters nach einem Fußballspiel rechtfertigt Verhängung eines dreijährigen bundesweiten StadionverbotsUneinsichtigen Wieder­ho­lung­stäter steht kein Anspruch auf Aufhebung des Stadionverbots zu

Begeht ein Wieder­ho­lung­stäter auf dem Heimweg nach einem Fußballspiel einen Diebstahl und setzt er dabei Gewalt ein, so rechtfertigt dies die Verhängung eines dreijährigen bundesweiten Stadionverbots. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Stunde nach einem Fußballspiel zwischen Borussia Dortmund und dem FSV Mainz 05 im März 2012 beging ein 22-jähriger Stadionbesucher auf dem Heimweg einen Diebstahl. Da er dabei von einem Ladendetektiv erwischt wurde, versuchte er mittels körperlicher Gewalt zu fliehen. Zudem war der Stadionbesucher bereits mehrfach einschlägig im Zusammenhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten und wurde in der Datei "Gewalttäter Sport" geführt. Der Fußballverein verhängte daher gegen den Stadionbesucher ein dreijähriges bundesweites Stadionverbot. Dieser war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Aufhebung des Verbots. Das Amtsgericht Dortmund bestätigte die Rechtmäßigkeit des bundesweiten Stadionverbots. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Aufhebung des Stadionverbots

Das Landgericht Dortmund bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Aufhebung des dreijährigen bundesweiten Stadionverbots zugestanden. Denn das Verbot sei rechtmäßig gewesen.

Befugnis zur Verhängung des Stadionverbots folgte aus Hausrecht des Vereins

Die Befugnis zur Verhängung des bundesweiten Stadionverbots habe sich aus dem Hausrecht ergeben, so das Landgericht. Dadurch sollen potentielle Störer ausgeschlossen werden, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf des Fußballspiels gefährden können. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass den Verein als Veranstalter Schutzpflichten gegenüber allen Besuchern treffen.

Kein Vorliegen eines unver­hält­nis­mäßigen oder willkürlichen Stadionverbots

Nach Auffassung des Landgerichts seien zudem weder das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Klägers noch das Gleich­be­hand­lungsgebot unver­hält­nismäßig eingeschränkt worden. Auch sei das Verbot nicht willkürlich erfolgt, da ein sachlicher Grund dafür bestanden habe. Durch das wiederholte rechtswidrige Verhalten des Klägers habe die Vermutung bestanden, dass auch bei zukünftigen Fußballspielen sicher­heits­be­ein­träch­tigende Störungen des Klägers zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 253/08 - ). Diese Vermutung habe der Kläger nicht widerlegt.

DFB-Richtlinien rechtfertigten Verhängung des Stadionverbots

Das Landgericht führte weiter aus, dass nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 und 10 der Richtlinie des DFB zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten die Verhängung des bundesweiten Stadionverbots gerechtfertigt gewesen sei. Diese Richtlinie konkretisiere das Hausrecht des Vereins inhaltlich. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass der Kläger die Straftaten nach dem Spiel und außerhalb des Stadions begangen hatte. Denn die Vorschrift erfasse ausdrücklich das sicher­heits­be­ein­träch­tigende Verhalten außerhalb des Stadions. Durch die Vorschrift solle ein ordnungsgemäßes Verhalten auf dem Weg zum und vom Stadion gewährleistet werden. Insoweit genüge eine enge zeitliche und räumliche Nähe zum Fußballspiel. Beides habe hier vorgelegen. Denn der Kläger habe sich im unmittelbaren Abreiseverkehr befunden.

Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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