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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18038

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Urteil06.09.2013Landgericht Darmstadt6 S 17/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 745Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 745
  • ZMR 2014, 208Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 208
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Darmstadt Urteil06.09.2013

Von zerschlissenem Teppich ausgehende Stolpergefahr rechtfertigt Mietminderung von 5 % der BruttomieteMietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB

Geht von einem alten zerschlissenen Teppich eine Stolpergefahr aus, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 5 % der Bruttomiete. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete. Hintergrund der Mietminderung war ein etwa 12 Jahre alter Teppichboden in einem Raum der Wohnung, der Wellen schlug und daher nach Ansicht des Mieters eine erhebliche Stolpergefahr dargestellt habe. Der Vermieter meinte, dass es sich lediglich um Gebrauchspuren handle und nur eine optische Beein­träch­gigung gegeben sei. Da der Vermieter das Minderungsrecht des Mieters nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Darmstadt bejahte ein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB. Aufgrund des schlechten Zustands des Teppichbodens habe der Mieter seine Bruttomiete um 5 % mindern dürfen. In diesem Zusammenhang berücksichtigte das Gericht, dass aufgrund der Wellenbildung des Teppichbodens eine Stolpergefahr für die Wohnungsnutzer bestand. Von einem lediglich optischen Mangel könne wegen der Stolpergefahr nicht ausgegangen.

Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/pt/ZMR 2014, 208/rb)

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