Dokument-Nr. 18369
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- r+s 2005, 337Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2005, Seite: 337
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- Reiserücktrittsversicherung: Nasenbeinbruch in der Regel kein Grund für sofortige ReisestornierungAmtsgericht München, Urteil11.09.2008, 275 C 9001/08
- Leere Herzschrittmacher-Batterie ist keine unerwartete ErkrankungAmtsgericht München, Urteil29.03.2006, 242 C 37052/05
Landgericht Darmstadt Urteil02.06.2004
Keine Einstandspflicht einer Reiserücktrittsversicherung bei erhöhtem Risiko einer AnsteckungVersicherungsschutz nur bei Vorliegen einer schweren Erkrankung
Besteht für einen Reisenden ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung aufgrund einer Anfälligkeit seiner Atemwege und tritt er deshalb nicht die Reise an, so muss die Reiserücktrittsversicherung dafür nicht einstehen. Denn Versicherungsschutz besteht nur bei Vorliegen einer schweren Erkrankung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall trat eine Reisende von einer gebuchten Reise zurück, da sie eine Erkrankung aufgrund der Anfälligkeit ihrer Atemwege befürchtete. Sie nahm daraufhin ihre Reiserücktrittsversicherung in Anspruch. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen, da ihrer Meinung nach eine unerwartete schwere Erkrankung nicht vorgelegen habe.
Kein Versicherungsschutz aufgrund erhöhten Ansteckungsrisikos
Das Landgericht Darmstadt entschied gegen die Versicherungsnehmerin. Ihr habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Zwar müsse eine Reiserücktrittsversicherung zahlen, wenn eine unerwartete schwere Erkrankung vorliegt. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Weder habe durch die erhöhte Gefahr einer Erkrankung aufgrund der Anfälligkeit für Atemwegserkrankung eine unerwartete schwere Erkrankung vorgelegen, noch sei ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung damit vergleichbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/r+s 2005, 337/rb)
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