21.11.2024
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Landgericht Darmstadt Urteil02.06.2004

Keine Einstands­pflicht einer Reise­rücktritts­versicherung bei erhöhtem Risiko einer AnsteckungVersi­che­rungs­schutz nur bei Vorliegen einer schweren Erkrankung

Besteht für einen Reisenden ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung aufgrund einer Anfälligkeit seiner Atemwege und tritt er deshalb nicht die Reise an, so muss die Reise­rücktritts­versicherung dafür nicht einstehen. Denn Versi­che­rungs­schutz besteht nur bei Vorliegen einer schweren Erkrankung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall trat eine Reisende von einer gebuchten Reise zurück, da sie eine Erkrankung aufgrund der Anfälligkeit ihrer Atemwege befürchtete. Sie nahm daraufhin ihre Reise­rück­tritts­ver­si­cherung in Anspruch. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen, da ihrer Meinung nach eine unerwartete schwere Erkrankung nicht vorgelegen habe.

Kein Versi­che­rungs­schutz aufgrund erhöhten Anste­ckungs­risikos

Das Landgericht Darmstadt entschied gegen die Versi­che­rungs­nehmerin. Ihr habe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden. Zwar müsse eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung zahlen, wenn eine unerwartete schwere Erkrankung vorliegt. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Weder habe durch die erhöhte Gefahr einer Erkrankung aufgrund der Anfälligkeit für Atemwegs­er­krankung eine unerwartete schwere Erkrankung vorgelegen, noch sei ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung damit vergleichbar.

Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/r+s 2005, 337/rb)

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