21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 13877

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil03.04.2012

Plötzliche Schwanger­schafts­kompli­kationen – Reise­rück­tritts­versicherung muss Kosten für Urlaubs­stornierungen zahlenSchwangerschaft kann „unerwartete schwere Erkrankung“ sein

Eine Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung. Treten jedoch Komplikationen auf, kann dies zu einer Reise­stor­nierung berechtigen, da dann eine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Ver­sicherungs­bedingungen vorliegen kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar für sich und seinen Sohn Mitte Februar 2011 eine Reise nach Griechenland. Die Reise sollte im Mai stattfinden. Zum Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, die Schwangerschaft war bis dahin völlig kompli­ka­ti­onslos verlaufen. Gleichzeitig mit der Buchung schlossen die Reisenden eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung ab.

Ehepaar verlangt Stornokosten für Reise von Versicherung erstattet

Ende April kam es plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten in Höhe von 2.535 Euro von der Reise­rück­tritts­ver­si­cherung.

Versicherung lehnt Koste­n­er­stattung ab

Diese lehnte die Zahlung jedoch ab. Schließlich sei die Schwangerschaft bereits bei Buchung bekannt gewesen. Nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen sei nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versi­che­rungsfall. Die Komplikationen seien völlig unerwartet gewesen, erklärte das Ehepaar und erhob Klage vor dem AG München.

Vorzeitiges Auftreten von Wehen ist als unerwartet schwere Krankheit zu werten

Die zuständige Richterin gab den Reisenden Recht. Das Ehepaar habe einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten, da ein Versi­che­rungsfall vorliege. Ein Versi­che­rungs­schutz bestehe nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen dann, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der Reiseantritt nicht möglich sei. Zwar sei das Vorliegen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch habe zu diesem Zeitpunkt eine kompli­ka­ti­onslos verlaufende Schwangerschaft vorgelegen, so dass keine Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden habe. Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Auftreten von vorzeitigen Wehen sei eine unerwartete schwere Komplikation.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13877

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI