18.10.2024
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Dokument-Nr. 28419

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil16.11.2018

Versi­che­rungs­schutz durch Reise­abbruch­versicherung aufgrund Frühgeburt während ReiseVorliegen des Leistungsfalls "Schwangerschaft" und "unerwartete schwere Erkrankung"

Eine Frühgeburt während einer Reise ist vom Versi­che­rungs­schutz einer Reise­abbruch­versicherung umfasst, wenn in den Ver­sicherungs­bedingungen die Leistungsfälle "Schwangerschaft" und "unerwartete schwere Erkrankung" geregelt sind. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Urlaubsreisende musste im September 2016 ihren Urlaub in Bali abbrechen, weil bei ihr drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin Wehen einsetzten und sie ihre Tochter zur Welt brachte. Sie konnte schließlich erst im Dezember 2016 nach Deutschland zurückkehren. Sie beanspruchte daraufhin ihre für die Reise abgeschlossene Reiseabbruchversicherung. Diese zahlte lediglich einen Kulanzbetrag und verweigerte jedwede weitere Leistung. Die Reisende erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zu. Denn der Reiseabbruch wegen der Frühgeburt habe einen Versi­che­rungsfall im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen dargestellt.

Vorliegen des Leistungsfalls "Schwangerschaft"

Zum einen sei der Leistungsfall "Schwangerschaft" gegeben gewesen, so das Landgericht. Auch Schwan­ger­schafts­kom­pli­ka­tionen, die eine Fortsetzung der angetretenen Reise unvertretbar machen, seien vom Versi­che­rungs­schutz umfasst.

Vorliegen des Leistungsfalls "unerwartete schwere Erkrankung"

Zum anderen habe nach Auffassung des Landgerichts der Leistungsfall "unerwartete schwere Erkrankung" vorgelegen. Schwan­ger­schafts­kom­pli­ka­tionen, wie etwa der Eintritt vorzeitiger Wehen, gehören dazu. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine vorzeitige Geburt immer eine Risikogeburt darstellt, die auch Risiken für die Mutter beinhaltet, so dass auch deshalb eine "schwere Erkrankung" gegeben sei.

Keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versi­che­rungsfalls wegen Antritt der Reise

Der Klägerin sei nach Ansicht des Landgerichts nicht vorzuwerfen, dass sie durch die Strapazen der Reise sehenden Auges das Risiko einer Frühgeburt erhöht und sie deshalb den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass sie körperlich gewappnet für die Reise war. So sei Bali ein Erholungsort und es seien keine abenteuerlichen Aktivitäten, wie Klettern oder Wandern, geplant gewesen. Zudem habe ihr der behandelnde Arzt eine medizinische Unbedenk­lich­keits­er­klärung abgegeben.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/r+s 2019, 466/rb)

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