Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar am 20.08.2005 eine Reise vom 14.10 bis 31.10.2005 auf die Seychellen zu einem Gesamtpreis von 4.567,- EUR. Zugleich schlossen sie eine Reiserücktrittkostenversicherung ab. Am 29.09.2005 wurde bei der Frau eine Zwillingsschwangerschaft festgestellt, wobei der Gynäkologe Bedenken gegen die Reise erhob. Vier Tage vor der Reise (am 10.10.2005) anlässlich einer neuerlichen Untersuchung riet der Gynäkologe der Frau von der Flugreise Abstand zu nehmen. Darauf hin erklärte das Ehepaar noch am gleichen Tag die Stornierung der Reise. Der Reiseveranstalter verlangte 80 % des Reisepreises und zahlte lediglich 913.40 EUR zurück.
Daraufhin forderte das Ehepaar die Reiserücktrittskostenversicherung zur Zahlung auf. Diese überwies nur 35 % des Reisepreises abzüglich eines vereinbarten Selbstbehalts von 50,- EUR. Eine weitergehende Zahlung verweigerte das Versicherungsunternehmen mit der Begründung, dass das Ehepaar gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Die Frau habe schon seit dem 29.09.2005 von der Zwillingsschwangerschaft gewusst. Hätte das Ehepaar die Reise am 30.09.2005 gegenüber dem Reiseveranstalter storniert, wäre nur eine Reiserücktrittsgebühr von 35 % des Reisepreises angefallen. Hätten Sie die Reise dann zumindest 13 bis 18 Tage vor Beginn storniert, wären 55 % des Reisepreises angefallen.
Wegen des von der Versicherung nicht erstatteten Differenzbetrages zwischen 35 % und 80 %, also 45 % verklagte das Ehepaar die Versicherung.
Das Landgericht Köln sah die Klage als weitgehend begründet an. Dem Ehepaar sei nur insoweit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu machen, als dass sie die Reise nicht zwischen dem 13. und 18. Tag vor der Reise storniert haben.
Es sei allgemein bekannt, dass bei einer Schwangerschaft in der ersten Zeit Flugreisen besser nicht unternommen werden sollten. Daher sei das Ehepaar berechtigt gewesen die Reise zu stornieren. Das Ehepaar müsse sich nicht als nicht zu entschuldigende Nachlässigkeit entgegenhalten lassen, nicht bereits am nächsten Werktag nach dem 29.09.2005 die Reise storniert zu haben. Sie haben das Recht gehabt, "das Für und Wider eines nicht alltäglichen Urlaubs vor dem Hintergrund der gerade erst bekannt gewordenen Schwangerschaft in Ruhe" zu bedenken.