21.11.2024
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Dokument-Nr. 5437

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Landgericht Köln Urteil26.10.2006

Bedenkzeit ist erlaubt: Reiserücktritt bei Schwangerschaft nicht sofort erforderlichFür und Wider eines nicht alltäglichen Urlaubs vor dem Hintergrund der Schwangerschaft kann in Ruhe bedacht werden

Eine Frau, die nach Buchung einer Fernreise schwanger wird, muss nicht umgehend die Reise stornieren, damit die Reise­rück­tritts­kos­ten­ver­si­cherung die Stornokosten trägt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar am 20.08.2005 eine Reise vom 14.10 bis 31.10.2005 auf die Seychellen zu einem Gesamtpreis von 4.567,- EUR. Zugleich schlossen sie eine Reise­rück­tritt­kos­ten­ver­si­cherung ab. Am 29.09.2005 wurde bei der Frau eine Zwillings­schwan­ger­schaft festgestellt, wobei der Gynäkologe Bedenken gegen die Reise erhob. Vier Tage vor der Reise (am 10.10.2005) anlässlich einer neuerlichen Untersuchung riet der Gynäkologe der Frau von der Flugreise Abstand zu nehmen. Darauf hin erklärte das Ehepaar noch am gleichen Tag die Stornierung der Reise. Der Reise­ver­an­stalter verlangte 80 % des Reisepreises und zahlte lediglich 913.40 EUR zurück.

Daraufhin forderte das Ehepaar die Reiserücktrittskostenversicherung zur Zahlung auf. Diese überwies nur 35 % des Reisepreises abzüglich eines vereinbarten Selbstbehalts von 50,- EUR. Eine weitergehende Zahlung verweigerte das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen mit der Begründung, dass das Ehepaar gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Die Frau habe schon seit dem 29.09.2005 von der Zwillings­schwan­ger­schaft gewusst. Hätte das Ehepaar die Reise am 30.09.2005 gegenüber dem Reise­ver­an­stalter storniert, wäre nur eine Reise­rück­tritts­gebühr von 35 % des Reisepreises angefallen. Hätten Sie die Reise dann zumindest 13 bis 18 Tage vor Beginn storniert, wären 55 % des Reisepreises angefallen.

Wegen des von der Versicherung nicht erstatteten Diffe­renz­be­trages zwischen 35 % und 80 %, also 45 % verklagte das Ehepaar die Versicherung.

Das Landgericht Köln sah die Klage als weitgehend begründet an. Dem Ehepaar sei nur insoweit ein Verstoß gegen die Schadens­min­de­rungs­pflicht zu machen, als dass sie die Reise nicht zwischen dem 13. und 18. Tag vor der Reise storniert haben.

Recht auf gewisse Bedenkzeit - Sofortige Stornierung am nächsten Werktag nicht notwendig

Es sei allgemein bekannt, dass bei einer Schwangerschaft in der ersten Zeit Flugreisen besser nicht unternommen werden sollten. Daher sei das Ehepaar berechtigt gewesen die Reise zu stornieren. Das Ehepaar müsse sich nicht als nicht zu entschuldigende Nachlässigkeit entgegenhalten lassen, nicht bereits am nächsten Werktag nach dem 29.09.2005 die Reise storniert zu haben. Sie haben das Recht gehabt, "das Für und Wider eines nicht alltäglichen Urlaubs vor dem Hintergrund der gerade erst bekannt gewordenen Schwangerschaft in Ruhe" zu bedenken.

Quelle: ra-online

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