15.11.2024
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Amtsgericht München Urteil29.03.2006

Leere Herzschritt­macher-Batterie ist keine unerwartete ErkrankungReise­rück­tritts­ver­si­cherung muss nicht zahlen

Wer wegen einer leeren Batterie im Herzschritt­macher operiert werden muss und deswegen eine Reise nicht antreten kann, kann nicht darauf hoffen, dass die Kosten der Reise die Reise­rück­tritts­ver­si­cherung übernimmt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Der Kläger, der schon lange an einem chronischen Vorhofflimmern des Herzens litt und deswegen einen Herzschritt­macher tragen musste, wollte im November 2004 für zwei Monate nach Fuerteventura fliegen. Dabei schloss er auch eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung ab. Da die Batterie des Herzschritt­machers sich erschöpfte, musste dieser stationär kurz vor Reiseantritt ausgewechselt werden. Aufgrund dieser Operation stornierte der Kläger die geplante Reise und verlangte von der Versicherung die Zahlung der Stornokosten. Nach dem diese sich verweigerte zu bezahlen, klagte er vor dem Amtsgericht München. Dies wies jedoch seine Klage ab.

Eine unerwartet eingetretene schwere Erkrankung würde nicht vorliegen, nur eine solche sei aber versichert. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass sein erster Herzschritt­macher nach sieben Jahren ausgewechselt werden musste. Der jetzt betroffene Herzschritt­macher sei vor 14 Jahren implantiert worden, so dass dem Kläger hätte klar sein müssen, dass die Batterie sich langsam erschöpft haben dürfte. Die dadurch notwendig gewordene Operation sei daher für ihn weder überraschend noch unerwartet gewesen.

Die dagegen eingelegte Berufung nahm der Kläger wieder zurück.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 20.11.2006

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