21.11.2024
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Landgericht Cottbus Urteil08.08.2016

Unzutreffende Belehrung über Widerrufsrecht rechtfertigt Widerruf eines Darle­hens­vertrags trotz Ablauf der WiderrufsfristKein In-Gang-Setzen der Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung

Belehrt eine Bank beim Abschluss eines Darle­hens­vertrags unzutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist, so kann der Vertrag trotz Ablauf der Widerrufsfrist wirksam widerrufen werden. Denn die Frist wird durch die fehlerhafte Belehrung nicht in Gang gesetzt. Die Bank kann sich dann nicht auf die Verwendung der Musterbelehrung entsprechend der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung berufen, wenn die tatsächliche Vertrags­an­bahnung nicht der Musterbelehrung entspricht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Cottbus hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erklärte ein Verbraucher im August 2015 den Widerruf dreier im Jahr 2009 abgeschlossener Darle­hens­verträge. Seiner Meinung nach sei das Widerrufsrecht nicht verfristet gewesen, da die Widerrufsbelehrung der Bank fehlerhaft gewesen sei und folglich die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Bank sah dies jedoch anders. Sie berief sich vor allem darauf, dass sie die Musterbelehrung entsprechend der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung verwendet habe. Die Gesetz­lich­keits­fiktion spreche daher dafür, dass die Belehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Wirksamer Widerruf trotz Ablauf der Widerrufsfrist

Das Landgericht Cottbus entschied zu Gunsten des Verbrauchers. Er habe die Darlehns­verträge aus dem Jahr 2009 trotz Ablaufs der Widerrufsfrist wirksam widerrufen dürfen. Die Wider­rufs­be­leh­rungen seien fehlerhaft gewesen, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und die Wider­rufs­er­klä­rungen somit nicht verfristet gewesen seien. Die Wider­rufs­be­lehrung habe nicht dem Deutlich­keitsgebot entsprochen. Sie habe den Verbraucher nicht in die Lage versetzt, das Widerrufsrecht korrekt ausüben zu können. Es sei nämlich nicht zutreffend über den Beginn des Widerrufsrechts belehrt worden.

Kein Berufen auf Gesetz­lich­keits­fiktion

Nach Ansicht des Landgerichts habe sich die Bank nicht auf die Gesetz­lich­keits­fiktion berufen dürfen. Zwar habe sie die Musterbelehrung entsprechend der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung verwendet. Jedoch habe die tatsächliche Vertrags­an­bahnung nicht der Musterbelehrung entsprochen. Die Bank hätte die Belehrung dem tatsächlichen Prozedere verständlich anpassen müssen.

Quelle: Landgericht Cottbus, ra-online (vt/rb)

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