18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Landgericht Cottbus Urteil08.08.2016

Unzutreffende Belehrung über Widerrufsrecht rechtfertigt Widerruf eines Darle­hens­vertrags trotz Ablauf der WiderrufsfristKein In-Gang-Setzen der Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung

Belehrt eine Bank beim Abschluss eines Darle­hens­vertrags unzutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist, so kann der Vertrag trotz Ablauf der Widerrufsfrist wirksam widerrufen werden. Denn die Frist wird durch die fehlerhafte Belehrung nicht in Gang gesetzt. Die Bank kann sich dann nicht auf die Verwendung der Musterbelehrung entsprechend der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung berufen, wenn die tatsächliche Vertrags­an­bahnung nicht der Musterbelehrung entspricht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Cottbus hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erklärte ein Verbraucher im August 2015 den Widerruf dreier im Jahr 2009 abgeschlossener Darle­hens­verträge. Seiner Meinung nach sei das Widerrufsrecht nicht verfristet gewesen, da die Widerrufsbelehrung der Bank fehlerhaft gewesen sei und folglich die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Bank sah dies jedoch anders. Sie berief sich vor allem darauf, dass sie die Musterbelehrung entsprechend der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung verwendet habe. Die Gesetz­lich­keits­fiktion spreche daher dafür, dass die Belehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Wirksamer Widerruf trotz Ablauf der Widerrufsfrist

Das Landgericht Cottbus entschied zu Gunsten des Verbrauchers. Er habe die Darlehns­verträge aus dem Jahr 2009 trotz Ablaufs der Widerrufsfrist wirksam widerrufen dürfen. Die Wider­rufs­be­leh­rungen seien fehlerhaft gewesen, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und die Wider­rufs­er­klä­rungen somit nicht verfristet gewesen seien. Die Wider­rufs­be­lehrung habe nicht dem Deutlich­keitsgebot entsprochen. Sie habe den Verbraucher nicht in die Lage versetzt, das Widerrufsrecht korrekt ausüben zu können. Es sei nämlich nicht zutreffend über den Beginn des Widerrufsrechts belehrt worden.

Kein Berufen auf Gesetz­lich­keits­fiktion

Nach Ansicht des Landgerichts habe sich die Bank nicht auf die Gesetz­lich­keits­fiktion berufen dürfen. Zwar habe sie die Musterbelehrung entsprechend der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung verwendet. Jedoch habe die tatsächliche Vertrags­an­bahnung nicht der Musterbelehrung entsprochen. Die Bank hätte die Belehrung dem tatsächlichen Prozedere verständlich anpassen müssen.

Quelle: Landgericht Cottbus, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23438

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI