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Landgericht Cottbus Urteil08.08.2016
Unzutreffende Belehrung über Widerrufsrecht rechtfertigt Widerruf eines Darlehensvertrags trotz Ablauf der WiderrufsfristKein In-Gang-Setzen der Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung
Belehrt eine Bank beim Abschluss eines Darlehensvertrags unzutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist, so kann der Vertrag trotz Ablauf der Widerrufsfrist wirksam widerrufen werden. Denn die Frist wird durch die fehlerhafte Belehrung nicht in Gang gesetzt. Die Bank kann sich dann nicht auf die Verwendung der Musterbelehrung entsprechend der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung berufen, wenn die tatsächliche Vertragsanbahnung nicht der Musterbelehrung entspricht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Cottbus hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erklärte ein Verbraucher im August 2015 den Widerruf dreier im Jahr 2009 abgeschlossener Darlehensverträge. Seiner Meinung nach sei das Widerrufsrecht nicht verfristet gewesen, da die Widerrufsbelehrung der Bank fehlerhaft gewesen sei und folglich die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Bank sah dies jedoch anders. Sie berief sich vor allem darauf, dass sie die Musterbelehrung entsprechend der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung verwendet habe. Die Gesetzlichkeitsfiktion spreche daher dafür, dass die Belehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Wirksamer Widerruf trotz Ablauf der Widerrufsfrist
Das Landgericht Cottbus entschied zu Gunsten des Verbrauchers. Er habe die Darlehnsverträge aus dem Jahr 2009 trotz Ablaufs der Widerrufsfrist wirksam widerrufen dürfen. Die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft gewesen, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und die Widerrufserklärungen somit nicht verfristet gewesen seien. Die Widerrufsbelehrung habe nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprochen. Sie habe den Verbraucher nicht in die Lage versetzt, das Widerrufsrecht korrekt ausüben zu können. Es sei nämlich nicht zutreffend über den Beginn des Widerrufsrechts belehrt worden.
Kein Berufen auf Gesetzlichkeitsfiktion
Nach Ansicht des Landgerichts habe sich die Bank nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen dürfen. Zwar habe sie die Musterbelehrung entsprechend der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung verwendet. Jedoch habe die tatsächliche Vertragsanbahnung nicht der Musterbelehrung entsprochen. Die Bank hätte die Belehrung dem tatsächlichen Prozedere verständlich anpassen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2016
Quelle: Landgericht Cottbus, ra-online (vt/rb)
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