18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 6421

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Landgericht Coburg Beschluss01.07.2008

Kinder aus erster und zweiter Ehe beim Unterhalt gleich­be­rechtigtZur Frage, inwiefern dem Vater gegenüber Kindern aus erster Ehe ein höherer pfändungsfreier Betrag zusteht, weil er inzwischen Kinder aus zweiter Ehe hat

Kinder aus erster und zweiter Ehe sind jedenfalls in Sachen Unterhalt gegenüber dem Vater gleich­be­rechtigt. Ihr Erzeuger kann daher nicht verlangen, dass bei der Bestimmung des „Selbstbehalts“ (pfändungsfreier Teil des Einkommens) die Interessen der Kinder aus zweiter Ehe stärker gewichtet werden als die seiner "Erstlinge".

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg in einer Zwangs­voll­stre­ckungssache, mit der der Antrag des Vaters, den pfandfreien Betrag seines Arbeits­ein­kommens von 1.085 € auf 1.170 € heraufzusetzen, zurückgewiesen wurde. Andernfalls würden nämlich die Kinder aus erster Ehe in unzulässiger Weise benachteiligt.

Sachverhalt

Aus seinem ersten Bund fürs Leben hatte der Mann zwei elf und acht Jahre alte Kinder. Nachdem er inzwischen ein neues Eheglück gefunden hatte und auch daraus wieder zwei Sprösslinge hervorgegangen waren, flossen keine Unter­halts­zah­lungen mehr an die „Erstlinge“. Die erwirkten daraufhin eine gerichtliche Pfändung in das Arbeits­ein­kommen ihres Vaters, wobei ihm von seinen 1.350 € monatlich 1.085 € als Selbstbehalt belassen wurden. Zu wenig für den notwendigen Lebensunterhalt seiner neuen Familie, meinte er, und beschwerte sich beim Landgericht Coburg, um eine Erhöhung auf 1.170 € zu erreichen.

Gerichtsentscheidung

Ohne Erfolg. Denn wegen der Unter­halts­ver­pflich­tungen gegenüber seinen Kindern Nummer drei und vier war der ihm eigentlich zustehende Selbstbehalt von 821 € ohnehin schon um die Hälfte seines diesen Betrag übersteigenden Einkommens (also um 274 €) gesteigert. Die andere Hälfte dieses „Mehreinkommens“ muss aber nach der Entscheidung des Gerichts für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe verbleiben. Sonst würden die nämlich gegenüber ihren Halbge­schwistern benachteiligt. Und das darf nicht sein, weil alle vier Kinder gleichrangige Unter­halts­be­rechtigte sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 25.07.2008

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