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18.01.2025  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 5931

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Beschluss07.04.2008Landgericht Coburg33 S 4/08
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Coburg, Urteil13.12.2007, 15 C 998/07
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Beschluss07.04.2008

Kosmetikschule: Wenn sich ein versprochenes Diplom als Urkunde entpupptRücktrittsrecht für Teilnehmerin an einem mehrwöchigen Kosmetikseminar

Quali­fi­zie­rungs­nachweise sind enorm wichtig, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat daher ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird ihm ein „Diplom“ versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, dann braucht er die Lehrgangs­ge­bühren nicht zu bezahlen.

Das entschieden Amts- und Landgericht Coburg und wiesen die Klage einer privaten Kosmetikschule gegen eine Kosme­tik­schülerin auf Zahlung von Lehrgangs­ge­bühren in Höhe von 1.500 € ab. Die Schule habe im Prospekt unzutreffend behauptet, der Schülerin am Kursende ein „Diplom“ zu verleihen. Das aber können nur Hochschulen. Diese Irreführung berechtigte die Getäuschte zum Rücktritt vom Vertrag.

Sachverhalt

Die fortbil­dungs­willige Beklagte meldete sich bei der Klägerin, einer privaten Kosmetikschule, zu einem dreiwöchigen Seminar im Fach Ganzheits­kosmetik zum Komplettpreis von 2.680 € an. Sowohl in der Werbebroschüre als auch im Vertragstext hieß es, nach erfolgreichem Abschluss erhalte sie ein Diplom. Doch nach bestandener Prüfung erhielt sie nur eine Bestä­ti­gungs­urkunde. Die Schule war der Ansicht, mehr könne sie rechtlich nicht verleihen – und müsse es darum auch nicht. Außerdem seien die Begriffe „Diplom“ und „Urkunde“ im Sprachgebrauch gleichbedeutend. Sie verlangte 1.500 € restliche Lehrgangs­ge­bühren.

Gerichtsentscheidung

Zu Unrecht, wie die Coburger Gerichte feststellten. Nach ihrer Auffassung schuldete die Klägerin aufgrund des eindeutigen Vertragstextes die Ausstellung eines Diploms. Diese Bezeichnung als akademischer Grad können aber nur Hochschulen vergeben, was wiederum der Durch­schnitts­ver­braucher nicht wissen muss. Vielmehr durfte die Beklagte eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle erwarten. Dass Diplom und Urkunde gerade nicht gleichzusetzen sind, zeigt laut den Coburger Richtern schon der Vergleich mit dem „Urkunds-Ingenieur“. Letztlich war die Beklagte wegen der Irreführung zu Recht vom Vertrag zurückgetreten und musste darum nichts mehr zahlen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 18.04.2008

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