18.10.2024
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Landgericht Coburg Urteil28.12.2010

Grund­s­tücks­zufahrt auf fremden Grund – Hauskäufer erhält Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über Grund­s­tücksgröße bei Vertrags­ab­schlussLG Coburg zur Haftung eines Grund­s­tücks­ver­käufers aufgrund Verschuldens bei Vertrags­ver­hand­lungen

Der Käufer eines Hauses hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn er weder im Rahmen der Verkaufs­ver­hand­lungen noch bei der notariellen Beurkundung darauf hingewiesen wurde, dass eine Teilfläche der Zufahrt des Grundstücks mit entsprechender gärtnerischer Gestaltung sich auf einem benachbarten städtischen Grundstück befindet. Benötigt die Stadt das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt für straßenmäßige Erschlie­ßungs­maß­nahmen, hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Wertes der betreffenden Grund­s­tücks­fläche zum Kaufzeitpunkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls kaufte im Jahr 2001 für 700.000 DM ein Haus vom späteren Beklagten. Im notariellen Kaufvertrag war eine Fläche von über 1.300 m² angegeben. Es wurde aber weder im Rahmen der Verkaufs­ver­hand­lungen noch bei der notariellen Beurkundung darauf hingewiesen, dass eine Teilfläche der Zufahrt mit entsprechender gärtnerischer Gestaltung von 36 m² sich auf einem benachbarten städtischen Grundstück befindet. Seit dem Bau des Hauses im Jahre 1976 hatte die Stadt Kenntnis von der Gestaltung der Zufahrt und duldete die Nutzung der 36 m². Im Jahr 2005 teilte die Stadt dem Kläger dann mit, dass sie die 36 m² für eine straßenmäßige Erschlie­ßungs­maßnahme benötige und daher die Zufahrt auf den 36 m² entfernt werden müsse. Die Stadt bot an, für die 36 m² ein Geh- und Fahrtrecht für die später zu asphaltierende Fläche zu Gunsten des Klägers eintragen zu lassen.

Kläger verlangt über 17.000 Euro für Verlegung der Grund­s­tücks­zufahrt und weiteren Schadensersatz für künftige Schäden

Der Kläger behauptete, der Beklagte hätte ihm die Grund­s­tücks­grenzen arglistig verschwiegen. Ihm drohe die Umverlegung seiner Grundstückszufahrt, wofür Kosten in Höhe von über 17.000 Euro netto anfallen würden. Auch eine Garage könne er dann nicht mehr nutzen. Der Verkehrswert sinke aufgrund der unattraktiven Grund­s­tücks­zufahrt mindestens um 40.000 Euro. Daher verlangte der Kläger zunächst über 17.000 Euro für die Verlegung der Grund­s­tücks­zufahrt und wünschte die Feststellung, dass der Verkäufer ihm jeden weiteren Schaden aus der Umlegung der Hofeinfahrt zu ersetzen habe, wobei er von einer Größenordnung von etwa 50.000 Euro an zukünftigen Schäden ausging.

Kläger hätte aus amtlichem Lageplan Grund­s­tücks­verlauf erkennen können

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er vergessen habe, den Kläger darauf hinzuweisen, dass 36 m² der Grund­s­tücks­zufahrt der Stadt gehören. Aus dem amtlichen Lageplan hätte der Kläger aber den Grund­s­tücks­verlauf erkennen können.

Überlassen von Lageplänen angesichts der Grund­s­tücks­ge­staltung nicht ausreichend

Das Landgericht Coburg gab der Klage zwar statt, jedoch nur in Höhe von knapp über 3.000 Euro. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Verkäufer von sich aus den Käufer darauf hinweisen müssen, dass sich 36 m² der Zufahrt auf fremden Grund befinden. Aufgrund der Grund­s­tücks­ge­staltung habe sich für einen Kaufin­ter­es­senten der Eindruck aufgedrängt, dass diese Teilfläche zum Kaufgegenstand gehöre. Ein Überlassen von Plänen war angesichts der Grund­s­tücks­ge­staltung nicht ausreichend.

Gericht setzt für Grund­s­tücks­fläche einen Wert von knapp über 2.000 Euro im Jahr 2001 fest

Hinsichtlich des Schadens stellt das Gericht fest, dass der Käufer so gestellt werden müsse, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen. Greifbaren Anhalt für eine Überzahlung sah das Gericht lediglich darin, dass der Käufer meinte, in der Grund­s­tücks­fläche von über 1.300 m² seien auch die umstrittenen 36 m² der Zufahrt enthalten. Für die 36 m² Grund­s­tücks­fläche stellte das Gericht unter Zuhilfenahme einer Sachver­ständigen einen Wert im Jahr 2001 von knapp über 2.000 Euro fest. Diesen Wert erhöhte das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände um 50 %. Dabei berücksichtigte es, dass die alleeartige Grund­s­tücks­ge­staltung der Zufahrt aufgrund der teilweisen Beseitigung einer Hecke auf der linken Seite optisch beeinträchtigt wird. Diese optische Beein­träch­tigung betreffe jedoch nur ankommende Personen. Aus dem Haus heraus sei dieser Teil der Hecke nicht sichtbar. Daneben stellte das Gericht fest, dass der Gebrauch der 36 m² für den Kläger auch in Zukunft gewährleistet sein wird, wenngleich neben ihm dann auch die Allgemeinheit die 36 m² benutzen kann.

Kläger erhält 3.000 Euro Schadenersatz

Weitere Schäden konnte das Gericht nicht erkennen. Insbesondere sah es keine Notwendigkeit für eine Verlegung der Hofeinfahrt, weil der Kläger auch nach Durchführung der städtischen Straßen­bau­maß­nahmen die Teilfläche von 36 m² benutzen kann. Daher sprach das Gericht dem Kläger knapp über 3.000 Euro Schadenersatz zu, während er die Kosten des Verfahrens ganz überwiegend tragen musste.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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