21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Thüringer Oberlandesgericht Jena Urteil05.07.2005

Gemeinde haftet für fehlerhafte Zusage ihres Bürgermeisters hinsichtlich Erschlie­ßungs­kosten

Eine Gemeinde ist dem Käufer eines Grundstücks zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Bürgermeister bei den Kaufver­trags­ver­hand­lungen falsche oder unvollständige Angaben hinsichtlich der Höhe der vom Grund­s­tücks­ei­gentümer zu tragenden Erschlie­ßungs­kosten für den Anschluss an die öffentliche Abwas­se­r­ent­sorgung macht.

Dies entschied das Thüringer Oberlan­des­gericht und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Gera.

Im vorliegenden Fall haben die drei Kläger im Jahre 1992 von der Stadt Neustadt/Orla ein Betrie­bs­grundstück gekauft. Den Klägern war im notariellen Vertrag zugesichert worden, dass Erschlie­ßungs­kosten für das Grundstück maximal in Höhe von 9,00 DM pro qm anfallen. Damals waren die Kläger davon ausgegangen, dass die Entwässerung über eine dezentrale Kläranlage erfolgen würde. Nach späterer Gründung eines Abwas­ser­zweck­ver­bandes, deren Mitglied auch die beklagte Gemeinde ist, wurde eine zentrale Kläranlage errichtet, über die auch die Entwässerung des klägerischen Grundstücks vorgenommen wird. Seitens des Zweckverbandes wurden die Kläger über einen um umgerechnet 29.425,10 € höheren Betrag für Erschlie­ßungs­kosten in Anspruch genommen. Eine von den Klägern gegen den Erschlie­ßungs­bei­trags­be­scheid vor dem Verwal­tungs­gericht Gera erhobene Klage blieb erfolglos.

Das Thüringer Oberlan­des­gericht hat die Verurteilung der beklagten Gemeinde durch das Landgericht Gera zur Schaden­s­er­satz­leistung in Höhe der höheren Erschlie­ßungs­kosten bestätigt. Der 8. Zivilsenat sieht in dem Verhalten des Bürgermeisters eine schuldhafte Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung. Die durch ihren Bürgermeister vertretene Gemeinde habe die Kläger über sämtliche vertraglich relevanten Umstände aufklären müssen, die für deren Willensbildung bei Abschluss des Vertrages erkennbar bedeutsam sein konnten. Von der Aufklä­rungs­pflicht sei danach jeglicher Hinweis umfasst, der im Zusammenhang mit den Erschlie­ßungs­kosten in absehbarer Zeit für die Kläger relevant werden konnte. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Bürgermeister diesbezüglich gegenüber den Klägern einen Wissens­vor­sprung gehabt habe, den er diesen nicht vollständig offenbart habe. Insbesondere habe er von den Plänen zur Errichtung einer zentralen Kläranlage gewusst. Er habe erkennen müssen, dass dieser Umstand für die Kläger von erheblicher Bedeutung sein könne. Einer Haftung der Gemeinde stehe auch nicht entgegen, dass diese auf die Errichtung der zentralen Kläranlage und die damit verbundenen Erhebung der Erschlie­ßungs­beiträge rechtlich gar keinen Einfluss nehmen konnte. Entscheidend für die haftungs­be­gründende Verletzung der vorver­trag­lichen Aufklä­rungs­pflicht der Gemeinde sei die Tatsache, dass der Bürgermeister die ihm bekannten Informationen pflichtwidrig zurückgehalten habe.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Vorinstanz:

Landgericht Gera, Urteil v. 22.10.2004, Az. 2 O 1010/00

Quelle: Pressemitteilung des OLG Thüringen

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