23.11.2024
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Dokument-Nr. 9508

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Landgericht Coburg Urteil18.08.2009

LG Coburg: Einklagen anteiliger Nebenkosten von einem Miteigentümer ohne Belege nicht möglichGesamt­kos­ten­auf­stellung über Nebenkosten und erbrachte Garten­pfle­ge­leis­tungen unverzichtbar

Eine Miteigentümerin eines Anwesens im Ausland kann eine andere Miteigentümerin nicht auf Zahlung von Nebenkosten für das gemeinsame Ferienanwesen verklagen, wenn sie keine entsprechenden Quittungen oder eine Gesamt­kos­ten­auf­stellung vorlegen kann. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls sind verschwägert und erwarben gemeinsam ein Anwesen in Griechenland. Die Klägerin wollte Zahlungen für die von ihr geleistete Pflege des Gartens in diesem Anwesen sowie anteilige Nebenkosten für Strom, Trink- und Brauchwasser, Heizöl, Dienst­leis­tungen und Reparaturen von ihrer Schwägerin einklagen. Die Beklagte brachte vor, dass die verbrauchs­ab­hängigen Kosten nach dem konkreten Verbrauch abgerechnet werden sollten. Die Klägerin halte sich wesentlich längere Zeit in Griechenland auf. Darüber hinaus habe ihre Schwägerin keine Belege für die Nebenkosten vorgelegt.

Keine gesetzliche Grundlage für Kosten­be­tei­ligung an erbrachter Gartenarbeiten

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Für eine Kosten­be­tei­ligung an den von der Klägerin erbrachten Gartenarbeiten sieht das Gesetz keine Grundlage vor. Es gab weder eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Schwägerinnen, noch griff eine andere Anspruchs­grundlage ein. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte sich zunächst ebenfalls gärtnerisch in Griechenland betätigt hatte. Die Klägerin war mit dem Ergebnis jedoch nicht zufrieden. Daraufhin stellte die Beklagte ihre gärtnerischen Bemühungen nachvoll­zieh­ba­re­rweise ein.

Klägerin muss für Forderungen Gesamt­kos­ten­auf­stellung oder Quittungen vorweisen

Auch hinsichtlich der Nebenkosten hat das Gericht die Klage abgewiesen, da die Klägerin keine Quittungen vorgelegt hatte. Die Tochter der Klägerin als Zeugin konnte im Wesentlichen nur wiedergeben, was ihre Mutter gesagt hatte. Auf dieser Grundlage konnte das Gericht nicht überzeugt werden. Es wäre für die Klägerin notwendig gewesen, eine Gesamt­kos­ten­auf­stellung und entsprechende Quittungen zur Akte zu reichen.

Quelle: ra-online, LG Coburg

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