21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Landgericht Coburg Urteil11.07.2014

Gewähr­leistungs­ansprüche beim Pkw-Kauf: Käufer muss arglistiges Verschweigen von Fahrzeugschäden beweisen könnenLG Coburg zur Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages

Pkw-Käufer gehen bei dem Erwerb gebrauchter Fahrzeuge mit dem vertraglichen Ausschluss von Gewähr­leistungs­rechten ein hohes Risiko ein und sollten deshalb das Fahrzeug vor dem Vertrags­ab­schluss genau unter die Lupe nehmen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor. Das Gericht wies mit seiner Entscheidung die Klage eines Pkw-Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ab, weil dieser nicht nachweisen konnte, dass der Verkäuferin ein wirtschaft­licher Totalschaden bekannt war, den das Fahrzeug bei einem früheren Eigentümer erlitten hatte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte von der Beklagten einen Pkw, VW Polo, gekauft und dabei Gewähr­leis­tungs­ansprüche vertraglich ausgeschlossen. Die Beklagte hatte den Kläger beim Kauf zutreffend darauf hingewiesen, dass sie von ihr verursache Kratzer an der hinteren Stoßstange hatte beseitigen lassen und gab weiter an, Unfallschäden am Pkw seien ihr nicht bekannt. Die Beklagte selbst hatte das Fahrzeug einige Jahre zuvor von einem Gebraucht­wa­gen­händler erworben. Zu dieser Zeit wies der Pkw Verkratzungen an der Scheibe der Beifahrertür auf. Im damaligen Kaufvertrag war die Bemerkung "Unfallfahrzeug!!!" enthalten gewesen. Tatsächlich hatte das Fahrzeug noch vor dem Ankauf durch den Gebraucht­wa­gen­händler einen später nicht fachgerecht reparierten wirtschaft­lichen Totalschaden erlitten.

Fahrzeug­ver­käuferin hätte nach Auffassung des Beklagten auf Vermerk über Unfallschaden in früherem Kaufvertrag hinweisen müssen

Der Kläger begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages und behauptete, der Beklagten sei der wirtschaftliche Totalschaden bekannt gewesen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hätte die beklagte Verkäuferin den Kläger darüber aufklären müssen, dass in ihrem eigenen früheren Kaufvertrag ein Unfallschaden vermerkt war. Die Beklagte könne sich wegen dieses arglistigen Verschweigens nicht auf den zwischen den Parteien vereinbarten Gewähr­leis­tungs­aus­schluss berufen.

Vermerk "Unfallfahrzeug!!!" erfolgte angeblich ausschließlich wegen Lackkratzern

Die Beklagte trug dagegen vor, dass der Gebraucht­wa­gen­händler auf mehrfache Frage mitgeteilt habe, dass der Pkw – abgesehen von einigen Kratzern – keine weiteren Schäden aufweisen würde. Nur wegen dieser Kratzer sei im früheren Kaufvertrag der Vermerk "Unfallfahrzeug!!!" erfolgt.

Kläger hätte Kenntnis der Fahrzeug­ver­käuferin über wirtschaft­lichen Totalschaden des Fahrzeugs nachweisen müssen

Das Landgericht Coburg vernahm zwei Zeugen, u. a. den Gebraucht­wa­gen­händler, und wies daraufhin die Klage auf Kosten des Klägers ab, weil im Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten die Gewähr­leis­tungs­ansprüche ausgeschlossen wurden und der Kläger ein arglistiges Verschweigen durch die Beklagte nicht hat nachweisen können. Insbesondere konnte nicht bewiesen werden, dass die Beklagte Kenntnis von dem bereits längere Zeit zurückliegenden wirtschaft­lichen Totalschaden hatte. Auch den Umstand, dass im Kaufvertrag der Beklagen für das Fahrzeug ein Unfallschaden vermerkt worden war, musste die Beklagte dem Kläger nicht offenbaren.

Verschweigen von Verkratzungen am Fahrzeug für Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht ausreichend

Schließlich reicht auch das Verschweigen von Verkratzungen am Fahrzeug nicht aus, um entgegen dem vertraglichen Gewähr­leis­tungs­aus­schluss die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu rechtfertigen, weil es sich bei Lackschäden regelmäßig um bloße Bagatellschäden handelt.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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