18.10.2024
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Landgericht Coburg Urteil17.09.2012

Bei Unmöglichkeit der Lieferung ist der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtetVerkäufer darf bereits verkaufte Ware nicht noch einmal verkaufen

Bei Unmöglichkeit der Leistung haftet der Verkäufer grundsätzlich für alle Umstände, die seinem Geschäftskreis zuzurechnen sind. Ein Verkäufer muss seinen Geschäfts­betrieb so organisieren, dass eine bereits verkaufte Ware nicht noch einmal verkauft wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der spätere Kläger hatte vom Beklagten über eine Inter­ne­t­auk­ti­o­ns­plattform 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von etwas über 20.000 Euro erworben. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte der später verklagte Verkäufer dem Käufer mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Man könne nicht mehr liefern. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft.

Kläger verlangt entgangenen Gewinn als Schadensersatz

Der Kläger wollte, nachdem die Hosen nicht mehr lieferbar waren, etwa 10.000 Euro entgangenen Gewinn ersetzt. Er trug vor, dass er die Hosen für 30.000 Euro weiterverkauft hätte. Den entgangenen Gewinn wollte er als Schadenersatz. Der Beklagte meinte, dass er keine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt habe. Jedenfalls könne er nichts dafür, dass sein Bruder die Hosen anderweitig weiterverkauft habe.

Beklagter haftet für Unmöglichkeit der Lieferung

Das Landgericht Coburg gab der Klage in vollem Umfang statt. Durch den Kaufvertrag hatte der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Die eingetretene Unmöglichkeit der Lieferung hat der Verkäufer nach Auffassung des Landgerichts auch zu vertreten. Der Schuldner muss seinen Geschäfts­betrieb so organisieren, dass Veräußerungen, die bestehenden Verträgen widersprechen, unterbleiben. Es war nicht ersichtlich, dass der beklagte Verkäufer entsprechende Vorkehrungen getroffen hatte.

Beklagter muss verlangten Schadensersatz leisten

Hinsichtlich des behaupteten entgangenen Gewinns vernahm das Gericht denjenigen, der die Hosen vom Internetkäufer erwerben wollte. Dieser Zeuge gab an, dass er bereits mehrmals größere Posten Ware vom Kläger erworben hatte. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass dieser Zeuge die Hosen für 30.000 Euro abgenommen hätte. Somit muss der beklagte Internetverkäufer den Schadenersatz und die Verfah­rens­kosten bezahlen.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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