18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 10858

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Urteil12.01.2011BundesgerichtshofVIII ZR 346/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 238Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 238
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Merseburg, Urteil15.01.2009, 6 C 245/08 (VI)
  • Landgericht Halle, Urteil12.11.2009, 1 S 21/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.01.2011

BGH zum Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen Sachmangels bei einem Autokauf über eine Internet-RestwertbörseVerkäufer muss zunächst Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden

Ein Käufer, der gegenüber einem Verkäufer oder einem im Auftrag handelnden Dritten Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen eines Sachmangels an einem in einer Internet-Restwertbörse eingestellten Fahrzeugs geltend machen will, muss zunächst vergeblich einen Nacher­fül­lungs­an­spruch geltend gemacht haben. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertauf­käuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachver­stän­di­genbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfall­be­schä­digten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeug­be­schreibung nicht als Zusatz­ausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 Euro wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Käufer steht Schadensersatz erst nach vergeblich geltend gemachter Nacherfüllung zu

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Koste­n­er­stattung gerichtet ist. Diesen Nacher­fül­lungs­an­spruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Koste­n­er­stattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.

*§ 439 BGB: Nacherfüllung

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(…)

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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