21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 319

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Landgericht Coburg Urteil26.01.2005

Schneenasser Boden: Kirche haftet nicht für Sturz eines BesuchersZur Haftung des Trägers eines Gotteshauses für den Sturz eines Besuchers im schneenassen Eingangsbereich der Kirche

Gefahren lauern selbst dort, wo man sie eigentlich nicht erwartet. Sogar den sonntäglichen Gottes­dienst­be­suchen kann das Unglück ereilen. Ist beispielsweise der Natursteinboden des Gotteshauses von herein­ge­tragenem Schnee nass, ist die Rutschgefahr groß. Erwischt es einen Besucher, kann er sich allerdings wegen der Sturzfolgen nicht ohne weiteres bei der Kirche schadlos halten.

Das musste eine gefallene Kirchgängerin jetzt erfahren. Das Landgericht Coburg wies ihre Schadensersatz- und Schmer­zens­geldklage in Höhe von fast 4.000 € ab. Sie konnte der von ihr in Anspruch genommenen Trägerin der katholischen Kirche keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachweisen.

Sachverhalt

Der starke Schneefall konnte die fromme Klägerin nicht von dem Kirchenbesuch abhalten. Kaum hatte sie aber die gottes­dienst­lichen Räume betreten, geschah das Unheil: Nachdem sie den auf dem Terrazzoboden ausgelegten Schmutz­fang­teppich überquert hatte, stürzte sie. Die Kirchen­be­su­cherin fiel auf ein Regal mit Gebetsbüchern und zog sich erhebliche Verletzungen im Gesicht zu. Frömmigkeit hin oder her: Sie warf der Kirche Versagen vor und verlangte Ersatz für die Unfallfolgen. Die weltlichen Helfer der Kirchenstiftung hätten es nämlich versäumt, für ein gefahrloses Begehen des Natur­stein­bodens zu sorgen. Die Terrazzoplatten seien auch nicht rutschfest genug. Die aus ihrer Sicht schon fast frevlerischen Anschuldigungen wiesen die Verant­wort­lichen des Gotteshauses weit von sich.

Gerichtsentscheidung

Und sie bekamen Recht. Für das Landgericht Coburg stand nach der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte keine Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verletzt hatte. Diese gingen nicht so weit, die Besucher schlechthin vor jeder erdenklichen Gefahr zu schützen. Es müsse nur diejenige Sicherheit geboten werden, die in der konkreten Situation allgemein erwartet werden dürfe und müsse. Hieran habe sich die Trägerin des Gotteshauses gehalten. Nach dem Eingang zur Kirche habe sie auf dem Terrazzoboden - ein in öffentlichen Gebäuden weit verbreiteter und allgemein üblicher Natursteinboden - eine ausreichend große abstumpfende Fußmatte ausgelegt. Dies sei in der Regel ausreichend. Den Boden zusätzlich bei widrigen Wetter­ver­hält­nissen während des Andrangs von Kirchen­be­suchern ständig trocken zu halten, sei unzumutbar und unrealistisch.

Quelle: ra-online, Landgericht Coburg

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