15.11.2024
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Dokument-Nr. 421

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Landgericht Coburg Entscheidung24.07.2002

Zu den Voraussetzungen des Provisions­anspruches eines Maklers im Zusammenhang mit gewerblicher VermietungOhne Namen und Adresse keine Maklerprovision

Ein Makler kann nur dann Provision für einen Mietvertrag verlangen, wenn er dem Mieter auch den Namen des Vermieters mitgeteilt hat. Dass er das Mietobjekt gezeigt und den Vormieter vorgestellt hat, ist dagegen nicht ausreichend.

Das entschied das Landgericht Coburg und wies die Klage eines Immobi­li­en­maklers auf Provision in Höhe von rund 6.600,- € ab. Ein Kunde könne nämlich nur dann über einen Mietvertrag verhandeln, wenn er erfahre, an wen er sich wegen des Vertrages wenden könne.

Sachverhalt

Der beklagte Kunde war auf der Suche nach Geschäftsräumen in Innenstadtlage. Er wandte sich an den Makler (Kläger). Nach Unterzeichnung eines Maklervertrages konnte der ihm auch weiterhelfen – wusste er doch, dass gerade ein Geschäfts­inhaber auf der Suche nach einem Nachmieter der von ihm angemieteten Räume war. Kläger und Beklagter besichtigten zusammen mit dem Vormieter die Lokalität. Der Name des Hauseigentümers (und Vermieters) wurde vom Kläger allerdings nicht genannt, sondern vom Beklagten selbst in Erfahrung gebracht. Als der Makler später erfuhr, dass Beklagter und Hauseigentümer sich handelseinig geworden waren, verlangte er rund 6.600,- € Provision für seine Tätigkeit.

Gericht­s­ent­scheidung

Zu Unrecht, wie das von ihm angerufene Landgericht Coburg befand. Zur Entrichtung einer Maklervergütung sei der Kunde nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge der Tätigkeit des Maklers zustande komme. Voraussetzung dafür sei, dass die Mitteilung des Maklers den potentiellen Mieter in die Lage versetze, in Verhandlungen über den angestrebten Mietvertrag einzutreten. Und das könne er nur dann, wenn ihm Name und Anschrift des Eigentümers genannt würden. Diese Informationen seien im zu entscheidenden Fall auch nicht entbehrlich gewesen, da sich die Vermie­ter­adresse offenkundig nicht mit der Geschäfts­an­schrift deckte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

Erläuterungen
§ 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Vertrages einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

Quelle: ra-online, LG Coburg (pm)

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