21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12447

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Landgericht Chemnitz Urteil21.10.2011

Kinder­pi­ra­ten­flagge als Sichtschutz in Mietwohnung zulässigKinder­pi­ra­ten­flagge mit grinsendem Schädel und Augenklappe vermittelt keinen aggressiven Eindruck

Das Landgericht Chemnitz hat entschieden, dass eine Kinder­pi­ra­ten­flagge als Sichtschutz für ein Fenster in einer Mietwohnung zulässig ist. Die durch einen grinsenden Schädel mit Augenklappe eindeutig als Kinder­pi­ra­ten­flagge erkennbare Fahne vermittelt deutlich keinen aggressiven Eindruck und führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu unzumutbaren Einschränkungen der wirtschaft­lichen Nutzungs­mög­lich­keiten des Vermieters.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Chemnitz zu prüfen, ob die als Sichtschutz in einem Fenster aufgehängte Piratenfahne das Anwesen verunstaltet und für den Vermieter unzumutbar ist, insbesondere auch deswegen, weil potentielle Mietin­ter­es­senten abgeschreckt werden könnten. Dem war das Interesse des Mieters an der selbst­be­stimmten Nutzung seines unmittelbaren und engsten Lebensraumes gegenüber zu stellen.

Gericht verneint unzumutbare Einschränkung der wirtschaft­lichen Nutzungs­mög­lich­keiten des Vermieters durch Kinder­pi­ra­ten­flagge

Im Rahmen der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die streit­ge­gen­ständliche Fahne in der Fassade zwar deutlich hervortritt, ebenso deutlich aber auch als Kinder­pi­ra­ten­flagge - grinsender Schädel mit Augenklappe - erkennbar ist. Hieraus folgerte das Berufungs­gericht, dass das Aufhängen einer derartigen Fahne das Gebrauchsrecht des Mieters noch nicht überschreitet und der sozialübliche Rahmen nicht gesprengt ist. Bei einer Kinder­pi­ra­tenfahne, die keinen aggressiven Eindruck vermittelt, ist der Rückschluss auf andere Hintergründe für das Aufhängen nicht zu ziehen. Es ergab sich deshalb für das Gericht auch keine unzumutbare Einschränkung der wirtschaft­lichen Nutzungs­mög­lich­keiten des Vermieters.

Zulässigkeit sämtliche Fenster einer Wohnung mit derartigen Fahnen auszustatten musste vom Gericht nicht entschieden werden

Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass es sich um eine auf den konkreten Fall bezogene Entscheidung handelt, die das Dekorieren eines Fensters mit einer Kinder­pi­ra­tenfahne betrifft. Gegenstand des Urteils war nicht die Frage nach der Befugnis, sämtliche Fenster einer Wohnung mit derartigen Fahnen auszustatten. Auch zu einer generellen Verwendung von Totenkopffahnen anderen Erschei­nungs­bildes nimmt das Urteil – wegen seines Charakters als Einzel­fa­l­l­ent­scheidung – keine Stellung.

Quelle: ra-online, Landgericht Chemnitz (pm/pt)

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