23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.
ergänzende Informationen

Landgericht Bremen Urteil21.09.2011

Banken dürfen für Pfändungs­schutzkonto keine Extragebühren berechnenGesonderte Entgelte für Tätigkeiten, die zur Erfüllung gesetzlicher Pflicht erbracht werden, unzulässig

Banken dürfen für die Führung eines Pfändungs­schutz­kontos (P-Konto) keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Dies entschied das Landgericht Bremen.

Seit Mitte 2010 haben Bankkunden in finanziellen Schwierigkeiten das Recht, bei einer Bank ein Pfändungs­schutz­kontos (so genanntes P-Konto) zu eröffnen oder ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Bei diesem Konto ist jeden Monat ein Betrag in Höhe der Pfändungs­frei­grenzen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Damit wird verhindert, dass das Konto von Gläubigern komplett leer geräumt wird und die Bank wichtige Lastschriften und Daueraufträge etwa für die Miete nicht mehr ausführt.

Sparkasse erhebt Extrakosten für Bereitstellung eines P-Kontos

Die Bremer Sparkasse verlangte für die Führung des P-Kontos einen gesonderten Pauschalpreis von 7,50 Euro im Monat. Für Altkunden war die Umstellung ihres bestehenden Girokontos mit einer Preiserhöhung bis zu 3,50 Euro im Monat verbunden. Das Standard-Kontomodell der Sparkasse für Neukunden kostete zwar wie das P-Konto 7,50 Euro im Monat. Es sah aber verschiedene Treueboni vor, von denen P-Konto-Kunden nicht profitieren sollten.

Kreditinstitute zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet

Das Landgericht Bremen gab der gegen die zusätzlichen Kosten gerichteten Klage der Verbrau­cher­zentrale Bundesverband statt und urteilte, dass die Preisklausel den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Kreditinstitute seien zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet. Für Tätigkeiten, die sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erbringen, dürfen sie aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes kein gesondertes Entgelt verlangen.

Geset­zes­be­gründung weist ausdrücklich auf Unzulässigkeit zusätzlicher Kosten hin

Die Richter verwiesen auch auf die Geset­zes­be­gründung bei der Einführung des P-Kontos. Darin habe der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass für ein P-Konto keine zusätzlichen Kosten für den Bankkunden anfallen sollen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12676

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI