Landgericht Bremen Urteil21.09.2011
Banken dürfen für Pfändungsschutzkonto keine Extragebühren berechnenGesonderte Entgelte für Tätigkeiten, die zur Erfüllung gesetzlicher Pflicht erbracht werden, unzulässig
Banken dürfen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Dies entschied das Landgericht Bremen.
Seit Mitte 2010 haben Bankkunden in finanziellen Schwierigkeiten das Recht, bei einer Bank ein Pfändungsschutzkontos (so genanntes P-Konto) zu eröffnen oder ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Bei diesem Konto ist jeden Monat ein Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenzen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Damit wird verhindert, dass das Konto von Gläubigern komplett leer geräumt wird und die Bank wichtige Lastschriften und Daueraufträge etwa für die Miete nicht mehr ausführt.
Sparkasse erhebt Extrakosten für Bereitstellung eines P-Kontos
Die Bremer Sparkasse verlangte für die Führung des P-Kontos einen gesonderten Pauschalpreis von 7,50 Euro im Monat. Für Altkunden war die Umstellung ihres bestehenden Girokontos mit einer Preiserhöhung bis zu 3,50 Euro im Monat verbunden. Das Standard-Kontomodell der Sparkasse für Neukunden kostete zwar wie das P-Konto 7,50 Euro im Monat. Es sah aber verschiedene Treueboni vor, von denen P-Konto-Kunden nicht profitieren sollten.
Kreditinstitute zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet
Das Landgericht Bremen gab der gegen die zusätzlichen Kosten gerichteten Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband statt und urteilte, dass die Preisklausel den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Kreditinstitute seien zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet. Für Tätigkeiten, die sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erbringen, dürfen sie aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein gesondertes Entgelt verlangen.
Gesetzesbegründung weist ausdrücklich auf Unzulässigkeit zusätzlicher Kosten hin
Die Richter verwiesen auch auf die Gesetzesbegründung bei der Einführung des P-Kontos. Darin habe der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass für ein P-Konto keine zusätzlichen Kosten für den Bankkunden anfallen sollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online