21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Landgericht Braunschweig Urteil27.09.2016

Pkw-Käufer unterliegt mit Klage gegen die Volkswagen AGKein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages

Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages betreffend eines VW Touran wurde nunmehr abgewiesen. Dies hat das Landgericht Braunschweig entschieden.

Der Kläger im vorliegenden Fall ist Journalist und hatte unmittelbar bei der Beklagten einen Pkw VW Touran TDI 2. (Diesel) mit einem Motor des Typs EA 189 im Jahr 2013 käuflich erworben. Der Motor verfügt über eine Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxidwerte (NOx) auf dem Prüfstand.

Arglistige Täuschung als Grund für Rückab­wick­lungs­be­gehren

Der Kläger stützt seine Klage darauf, dass er durch die Beklagte über die Abgaswerte des Pkw arglistig getäuscht worden sei und begehrt daher Rückabwicklung des Kaufvertrages. Ihm sei es darauf angekommen, ein umwelt­freund­liches Auto zu erwerben. Schließlich habe die Beklagte die Emissionswerte öffentlich beworben und die Umwelt­freund­lichkeit des Motors in der Werbung herausgestellt. Die Beklagte habe Kenntnis von dem Einbau der Software gehabt. Der Sachverhalt sei aufgrund der Medien­be­rich­t­er­stattung bekannt und die Beklagte könne sich nicht darauf berufen nur untergeordnete Mitarbeiter hätten die Manipulation ohne Wissen der Geschäfts­leitung begangen.

Lediglich Software-Update für ca. 100 Euro nötig

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei über die Fahrzeu­gei­gen­schaften nicht getäuscht worden. Das Fahrzeug verfüge nach wie vor über die EG-Typgenehmigung und zur Entfernung der Beeinflussung des Abgasverhaltens durch die Software sei lediglich ein Software-Update mit einem geringen Zeit- und Kostenaufwand (ca. 100,00 €) notwendig.

LG: Keine Täuschung über Pkw Eigenschaften feststellbar

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil eine arglistige Täuschung des Klägers gem. § 123 Abs.1 BGB nicht vorliege und daher kein berei­che­rungs­recht­licher Anspruch gem. § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB gegeben sei.

Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über Eigenschaften des Pkw Touran von der Beklagten getäuscht worden sei.

Gültigkeit der EG-Typgenehmigung weiterhin gegeben

Der Kläger sei nicht über das Vorhandensein der EG-Typgenehmigung Euro 5 getäuscht worden. Nach wie vor verfüge der Pkw Touran über die gültige EG-Typgenehmigung. Diese sei vom Kraft­fahrt­bun­desamt erteilt und auch zwischen­zeitlich nicht widerrufen worden. Soweit der Kläger behauptet, die Abgaswerte seien zu hoch und verstießen gegen geltende Bestimmungen, sei dieser Vortrag nicht durch entsprechende konkrete Tatsachen belegt und daher unsubstantiiert. Es seien keine genauen Angaben zu den behaupteten Abweichungen des Stickoxidwertes gemacht worden. Schließlich habe der Kläger keine konkreten Einzelheiten dazu vorgetragen, dass der Stickoxidwert ohne Verwendung der Software den zulässigen Grenzwert der Euro 5-Norm überschreite.

Kaufent­scheidung des Klägers nicht hinreichend belegt

Soweit der Kläger behauptet habe, die Stickoxide des Fahrzeuges seien für ihn zumindest mitentscheidend für die Kaufent­scheidung gewesen, sei dieser Vortrag ebenfalls nicht hinreichend belegt. Denn es sei nicht vorgetragen, mit welchen anderen Fahrzeugen und deren Stickoxidwerten der Kläger den Pkw Touran vor Treffen der Kaufent­scheidung verglichen habe.

Ausführungen genügen nicht für Annahme einer Beschaf­fen­heits­ab­weichung des Fahrzeugs

Die Ausführungen des Klägers zum kombinierten Kraft­stoff­ver­brauch (nicht unterhalb von 7, l/km) seien ebenfalls nicht geeignet, um von einer Beschaf­fen­heits­ab­weichung des Fahrzeugs auszugehen. Es sei nicht dargelegt, wie und unter welchen Bedingungen der Wert von dem Kläger ermittelt worden sei. Daher handele es sich bei der Angabe nicht um einen geeigneten Vergleichs­maßstab. Darüber hinaus fehle klägerischer Vortrag dazu, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufver­trags­ab­schlusses Kenntnis von etwaigen Abweichungen des tatsächlichen Kraft­stoff­ver­brauchs von dem auf dem Prüfstand ermittelten Kraft­stoff­ver­brauch gehabt habe.

Quelle: Landgericht Braunschweig/ ra-online

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