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Landgericht Braunschweig Urteil20.12.2013
"Capri-Sonne"-Hersteller gewinnt Markenrechtsstreit um GetränkeverpackungKonkurrent darf Fruchtsaftgetränk nicht in den für "Capri-Sonne" typischen Standbodenbeuteln vertreiben
Das Landgericht Braunschweig hat es einem Getränkehersteller untersagt, seine Fruchtsaftgetränke in so genannten Standbodenbeuteln abzufüllen und zu vertreiben. Das Gericht bejahte eine mögliche Verwechslungsgefahr mit dem Getränk "Capri-Sonne", da vor allem die besondere Gestaltung der Getränkeverpackung verantwortlich für die Bekanntheit der "Capri-Sonne" sei.
Das klägerische Unternehmen des zugrunde liegenden Streitfalls stellt seit den 60er-Jahren das Kinder-Fruchtsaftgetränk mit der Bezeichnung "Capri-Sonne" her und vertreibt es in so genannten Standbodenbeuteln. Sie verfügt diesbezüglich über eine im Jahr 1996 eingetragene dreidimensionale Marke. Das beklagte Unternehmen mit Sitz in Rinteln zählt zu den großen Fruchtsaftherstellern Europas. Die Beklagte lieferte u.a. an einen großen Lebensmitteldiscounter in den Niederlanden Fruchtsaftgetränke in Standbeuteln und 10er-Boxen. Dieser Export von Fruchtsaftgetränken in Standbeuteln ins Ausland ist Gegenstand der Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Lieferung von Fruchtsaftgetränken in Standbeuteln ihre Markenrechte verletze. Sie sei das einzige Unternehmen welches derartige Standbeutel als Getränkeverpackung in Deutschland verwende. Ferner verweist die Klägerin - unter Vorlage von Umfrageergebnissen - auf die Bekanntheit ihres Produkts.
Beklagtes Unternehmen weist Vorwurf der Markenrechtsverletzung und der möglichen Verwechslungsgefahr zurück
Die Beklagte stellt die Bekanntheit des Produkts in Abrede. Die Umfragen seien nicht verwertbar, da der Fragenkatalog unvollständig sei. Da die Standbeutel von der Beklagten nur als Behälter für die Flüssigkeit verwendet würden, liege keine markenmäßige Benutzung vor. Eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, weil die Beklagte die Standbeutel mit eigenen Markenbezeichnungen versehe.
Bekanntheit der "Capri-Sonne" ist auf besondere Gestaltung der Getränkeverpackung zurückzuführen
Das Landgericht Braunschweig führte dagegen in seiner Urteilsbegründung aus, dass der Export der mit Fruchtsaft gefüllten Standbeutel eine Markenverletzung darstelle. Durch die jahrelange Abfüllung ihres Getränks im Standbeutel habe die Klägerin eine Sonderstellung und somit eine Bekanntheit bei den Verbrauchern erlangt. Die Bekanntheit sei nicht auf die Bezeichnung des Produkts mit Capri-Sonne zurückzuführen, sondern auf die besondere Gestaltung der Getränkeverpackung. Diese gehe aus den Umfrageergebnissen hervor. Wegen der nahezu identischen Formen und übereinstimmenden Größenverhältnisse der Standbeutel der Parteien sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, die Verwendung von Standbeuteln für Fruchtsaftgetränke zu unterlassen. Ferner hat das Gericht die Unterlassung auch auf die von der Beklagten verwendeten Verpackungskartons erstreckt, die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung festgestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2014
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online
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