21.11.2024
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Landgericht Braunschweig Urteil20.12.2013

"Capri-Sonne"-Hersteller gewinnt Marken­rechtsstreit um Geträn­ke­ver­packungKonkurrent darf Frucht­saft­getränk nicht in den für "Capri-Sonne" typischen Stand­bo­den­beuteln vertreiben

Das Landgericht Braunschweig hat es einem Geträn­ke­her­steller untersagt, seine Frucht­saft­ge­tränke in so genannten Stand­bo­den­beuteln abzufüllen und zu vertreiben. Das Gericht bejahte eine mögliche Verwechs­lungs­gefahr mit dem Getränk "Capri-Sonne", da vor allem die besondere Gestaltung der Geträn­ke­ver­packung verantwortlich für die Bekanntheit der "Capri-Sonne" sei.

Das klägerische Unternehmen des zugrunde liegenden Streitfalls stellt seit den 60er-Jahren das Kinder-Frucht­saft­getränk mit der Bezeichnung "Capri-Sonne" her und vertreibt es in so genannten Stand­bo­den­beuteln. Sie verfügt diesbezüglich über eine im Jahr 1996 eingetragene dreidi­men­sionale Marke. Das beklagte Unternehmen mit Sitz in Rinteln zählt zu den großen Frucht­saft­her­stellern Europas. Die Beklagte lieferte u.a. an einen großen Lebens­mit­tel­dis­counter in den Niederlanden Frucht­saft­ge­tränke in Standbeuteln und 10er-Boxen. Dieser Export von Frucht­saft­ge­tränken in Standbeuteln ins Ausland ist Gegenstand der Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Lieferung von Frucht­saft­ge­tränken in Standbeuteln ihre Markenrechte verletze. Sie sei das einzige Unternehmen welches derartige Standbeutel als Geträn­ke­ver­packung in Deutschland verwende. Ferner verweist die Klägerin - unter Vorlage von Umfra­ge­er­geb­nissen - auf die Bekanntheit ihres Produkts.

Beklagtes Unternehmen weist Vorwurf der Marken­rechts­ver­letzung und der möglichen Verwechs­lungs­gefahr zurück

Die Beklagte stellt die Bekanntheit des Produkts in Abrede. Die Umfragen seien nicht verwertbar, da der Fragenkatalog unvollständig sei. Da die Standbeutel von der Beklagten nur als Behälter für die Flüssigkeit verwendet würden, liege keine markenmäßige Benutzung vor. Eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, weil die Beklagte die Standbeutel mit eigenen Marken­be­zeich­nungen versehe.

Bekanntheit der "Capri-Sonne" ist auf besondere Gestaltung der Geträn­ke­ver­packung zurückzuführen

Das Landgericht Braunschweig führte dagegen in seiner Urteils­be­gründung aus, dass der Export der mit Fruchtsaft gefüllten Standbeutel eine Markenverletzung darstelle. Durch die jahrelange Abfüllung ihres Getränks im Standbeutel habe die Klägerin eine Sonderstellung und somit eine Bekanntheit bei den Verbrauchern erlangt. Die Bekanntheit sei nicht auf die Bezeichnung des Produkts mit Capri-Sonne zurückzuführen, sondern auf die besondere Gestaltung der Geträn­ke­ver­packung. Diese gehe aus den Umfra­ge­er­geb­nissen hervor. Wegen der nahezu identischen Formen und überein­stim­menden Größen­ver­hältnisse der Standbeutel der Parteien sei eine Verwechs­lungs­gefahr zu bejahen. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, die Verwendung von Standbeuteln für Frucht­saft­ge­tränke zu unterlassen. Ferner hat das Gericht die Unterlassung auch auf die von der Beklagten verwendeten Verpa­ckungs­kartons erstreckt, die Beklagte zur Auskunft­s­er­teilung verurteilt und die Verpflichtung zur Schaden­s­er­satz­leistung festgestellt.

Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online

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