15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 9912

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Urteil01.02.2010Landgericht Bonn6 S 90/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2010, 176Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 176
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Landgericht Bonn Urteil01.02.2010

Mietminderung aufgrund fehlenden Garagen­sch­lüssels zulässigVorhandensein von nur einem Schlüssel führt zu unzumutbarem Koordinierungs­aufwand der Mieter

Mietet ein Ehepaar eine Wohnung mit einem zugehörigen Tiefgaragen­stellplatz, haben beide Mieter Anspruch auf einen eigenen zur Garage gehörenden Schlüssel. Sofern der Vermieter nur einen Schlüssel aushändigt, kann der Mieter Mietminderung geltend machen, da mit nur einem Schlüssel ein unzumutbarer Koordinierungs­aufwand für die Mieter entstehen würde. Dies entschied das Landgericht Bonn.

Im zugrunde liegenden Fall mietete ein Elternpaar eine Wohnung mit dazugehörigem Tiefga­ra­gen­stellplatz. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes baten sie für die Garage um einen zweiten Schlüssel, da ihre Wohnung nur über diesen Weg barrierefrei - und damit kinder­wa­gen­freundlich - zu erreichen war. Der Vermieter lehnte dies mit dem Hinweis auf einen hohen Verwal­tungs­aufwand durch die Fertigung eines weiteren Tiefga­ra­gen­sch­lüssels ab. Das Paar minderte daraufhin die Miete um zehn Prozent.

Anzahl der zu überlassenden Haus- und Wohnungs­sch­lüssel bemisst sich nach der Zahl der Wohnungsnutzer

Die dagegen gerichtete Klage des Vermieters blieb vor dem Landgericht Bonn erfolglos. Der Mietvertrag des Ehepaares sah vor, dass der Mieter für die Dauer der Mietzeit alle erforderlichen Schlüssel erhält. Da das Paar auch einen Tiefga­ra­gen­stellplatz gemietet hatte, gehörten hierzu auch die Schlüssel zur Tiefgarage. Fehlt eine vertragliche Regelung über die Anzahl der zu überlassenden Schlüssel, bemisst sich die Anzahl der zu überlassenden Haus- und Wohnungs­sch­lüssel grundsätzlich nach der Zahl der Wohnungsnutzer, erläuterten die Richter. Darüber hinaus kann ein Mieter so viele Haustür­sch­lüssel verlangen, wie er für seine individuellen Zwecke benötigt.

Mehrere Mieter eines Stellplatzes müssen unabhängig voneinander zu dessen Nutzung berechtigt sein

Der vom Vermieter behauptete hohe Verwal­tungs­aufwand, der in der Fertigung eines weiteren Tiefga­ra­gen­sch­lüssels zu sehen ist, konnten die Richter ebenso wenig nachvollziehen, wie die Behauptung, mit der Überlassung nur eines Schlüssels solle die unberechtigte Nutzung der Tiefgarage mit mehreren Schlüsseln verhindert werden. Vielmehr liegt generell schon nahe, dass, auch wenn nur ein Stellplatz vermietet wird, mehrere Schlüssel auszuhändigen sind. Denn sind mehrere Personen Mieter des Stellplatzes, sind sie unabhängig voneinander zu dessen Nutzung berechtigt. Dies gilt erst recht, wenn die Mieter sich ansonsten unzumutbar koordinieren müssten, um sich bei abwechselnder Nutzung des Pkw gegenseitig den Tiefga­ra­gen­sch­lüssel zukommen zu lassen.

5 % Mietminderung gerechtfertigt

Die Verweigerung des Tiefga­ra­gen­sch­lüssels stellt einen Mangel der Mietsache dar, der sich nicht nur auf die Nutzung der Tiefgarage beschränkt, sondern sich auch auf die Nutzung der Wohnung erstreckt, weil mit der Miete des Stellplatzes auch der Zugang zum Wohnhaus über die Tiefgarage vertraglich geschuldete Leistung der Klägerin ist. Allerdings wurde die Nutzung der Wohnung nur geringfügig beeinträchtigt, weil der Zugang über den Hauseingang auch mit Kinderwagen, allerdings beschwerlicher, zu erreichen war. Das Gericht erkannte daher letztlich eine Mietminderung von 5 % an.

Quelle: ra-online, (pt/kg)

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