18.10.2024
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Landgericht Bonn Urteil05.06.2014

Rückgabe einer Wohnung drei Monate vor Ende des Mietver­hält­nisses grundsätzlich zulässigKein Anspruch auf Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache bei Weigerung des Vermieters zur Entgegennahme der Wohnungs­sch­lüssel

Der Mieter einer Wohnung darf diese auch drei Monate vor Ende des Mietver­hält­nisses durch Rückgabe der Wohnungs­sch­lüssel zurückgeben. Weigert sich der Vermieter ohne berechtigten Grund die Schlüssel anzunehmen, so kann er nachträglich nicht eine Entschädigung gemäß § 546 a BGB wegen einer verspäteten Rückgabe der Wohnung geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Souter­rain­wohnung vereinbarte Anfang November 2011 mit seinem Vermieter die Beendigung des Mietver­hält­nisses zum Februar 2012. Zugleich kündigte der Mieter an, dass er Ende November 2011 ausziehen werde und zu diesem Zeitpunkt gerne die Wohnung zurückgeben wolle. Wie angekündigt erschien der Mieter Ende November 2011 bei seinem Vermieter und wollte die Wohnungsschlüssel zurückgeben. Dieser weigerte sich aber die Schlüssel entge­gen­zu­nehmen. Später führte er zur Begründung an, dass er sich überrumpelt gefühlt habe. Er habe zudem auf eine ordnungsgemäße Wohnungsübergabe bestanden. Weiterhin habe er befürchtet, dass die Annahme der Schlüssel als Einverständnis für ein sofortiges Mietver­tragsende missverstanden habe werden können. Nachdem der Vermieter im März 2012 nicht über die Wohnungs­sch­lüssel verfügte, klagte er auf Zahlung einer Nutzungs­ent­schä­digung wegen der verspäteten Rückgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Bonn gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Kein Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung wegen verspäteter Wohnungs­rü­ckgabe

Das Landgericht Bonn entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung nach § 546 a BGB wegen verspäteter Rückgabe der Wohnung zugestanden. Insofern sei zu beachten gewesen, dass die Entschädigung wegen der Vorenthaltung der Mietsache gewährt wird. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Denn der Mieter habe dem Vermieter die Wohnungs­sch­lüssel und somit die Rückgabe der Wohnung rechtzeitig angeboten. Aufgrund der Weigerung der Annahme der Schlüssel habe sich der Vermieter in Annahmeverzug (§ 293 BGB) befunden.

Recht zur vorzeitigen Rückgabe der Wohnung besteht

Der Mieter einer Wohnung sei zudem grundsätzlich berechtigt die Mietsache auch weit vor Beendigung des Mietver­hält­nisses zurückzugeben, so das Landgericht. Ein solches Recht ergebe sich aus § 271 Abs. 2 BGB. Zwar könne sich aus einer Vereinbarung zwischen den Mietver­trags­parteien oder aus einem berechtigten Interesse des Vermieters etwas anderes ergeben. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Keine berechtigte Weigerung zur Schlüs­se­lent­ge­gennahme

Der Vermieter sei nach Ansicht des Landgerichts nicht berechtigt gewesen die Entgegennahme der Wohnungs­sch­lüssel zu verweigern. Eine Überrumpelung habe nicht vorgelegen. Denn dem Vermieter sei bereits Anfang November die beabsichtigte Schlüs­sel­rü­ckgabe angekündigt worden. Sofern ihm eine ordnungsgemäße Wohnungs­übergabe wichtig gewesen sei, hätte er mit dem Mieter einen konkreten Übergabetermin vereinbaren müssen und können. Während dieses Termins hätte der Vermieter im Überg­a­be­pro­tokoll auch festhalten können, dass die Schlüs­se­lent­ge­gennahme nicht als Mietauf­he­bungs­vertrag zu verstehen ist. Ohnehin sei die bloße Entgegennahme der Wohnungs­sch­lüssel nicht als konkludentes Einverständnis zur sofortigen Mietver­trags­be­en­digung zu verstehen.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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