18.10.2024
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Landgericht Bonn Urteil28.06.2023

Landgericht Bonn erklärt Nationales Gesund­heit­s­portal für unzulässigGroßteil der eingestellten Artikel überschreiten die Grenzen des zulässigen staatlichen Informations­handelns

Das Landgericht Bonn hat der Klage eines Verlags gegen den Betrieb des Nationalen Gesund­heit­s­portals (NGP) gesund.bund.de stattgegeben und eine Verletzung der Pressefreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse festgestellt.

Der Verlag, der selbst mehrere Gesund­heit­s­portale betreibt, in denen er Informationen zu den Themen Gesundheit und Krankheiten für den medizinischen Laien in aufbereiteter Form anbietet, hat in dem Verfahren von der Bundesrepublik Deutschland verlangt, das sog. Nationale Gesund­heit­s­portal „gesund.bund.de“ nicht länger mit pressemäßig aufbereiteten Artikeln zu allgemeinen Gesund­heits­themen zu betreiben bzw. anzubieten. Der Kläger sieht in dem Gesund­heit­s­portal des Bundes eine Konkurrenz gegenüber den eigenen Angeboten, mit dem der Bund das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt. Dieses sog. Institut der freien Presse dient dazu, eine Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten zu verhindern. Es soll die private Presse zudem vor einem Leserverlust durch staatliche Publikationen schützen, die ein Zeitungsangebot zu ersetzen vermögen. Mit einem weiteren Antrag wollte der Verlag die Feststellung einer Schaden­s­er­satz­pflicht des Bundes erreichen.

LG bejahrt Unter­las­sungs­an­spruch gegen Bundesrepublik

Das LG hat entschieden, dass dem Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse zusteht. Ein Großteil der auf dem Portal eingestellten Artikel überschreitet nach der Begründung der Kammer die Grenzen des zulässigen staatlichen Infor­ma­ti­o­ns­handelns. Diese Artikel enthalten keinerlei Hinweise zu akuten Gefah­ren­si­tua­tionen, sondern allgemeine Informationen wie ein Gesund­heits­lexikon oder Tipps und Ratschläge für ein gesundes Leben.

Kein Schadensersatz mangels konkreten Vortrags zu Eintritt eines Schadens

Um seinen staatlichen Aufgaben und Fürsor­ge­pflichten gegenüber den Bürgern gerecht zu werden, bedarf es eines solchen Portals des Bundes nicht. Zudem geht der Substi­tu­ti­o­ns­effekt zu Lasten der privaten Anbieter ähnlicher Formate. Den weiteren Antrag auf Feststellung einer Schaden­s­er­satz­pflicht hat die Kammer hingegen abgewiesen und dies mit dem fehlenden konkreten Vortrag zu dem Eintritt eines Schadens begründet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (pm/ab)

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