21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.

Dokument-Nr. 3626

Drucken
Urteil21.03.2005Landgericht Bonn1 O 484/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 1873Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 1873
  • NJW-Spezial 2005, 546 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 546, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2005, 583Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 583
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Bonn Urteil21.03.2005

Bei einem Unfall auf der Skipiste trägt ein Snowboardfahrer eine höhere HaftungsquoteSnowboard ist gefährlicher als Ski

Ein Snowboardfahrer hat ein höheres Gefah­ren­po­tential als ein Skifahrer. Daher muss einem Snowboardfahrer bei einem Unfall mit einem Skifahrer ein höheres Mitverschulden angerechnet werden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bonn hervor.

Im Fall stießen ein Snowboardfahrer und eine Skifahrerin trotz Warntafeln auf einer "Pistenkreuzung "zusammen. Die Fahrer kamen aus unter­schied­lichen Richtungen. Die Skifahrerin verletzte sich schwer. Sie erlitt einen komplizierten Drehbruch des linken Schienbeins. Sie forderte von dem Snowboardfahrer 7.500 EUR Schmerzengeld, der sie ihrer Ansicht nach ungebremst umgefahren habe. Dieser meinte, die Skifahrerin sei in ihn hinein gefahren und habe nicht nach vorne geschaut.

Unauf­klär­barkeit des Unfallhergangs begründet beiderseitiges Verschulden

Das Gericht konnte die Schuldfrage nicht aufklären. Es verurteilte den Snowboardfahrer zur Zahlung von 4.500 EUR. Im Falle einer nicht näher aufklärbaren Kollision zweier Skifahrer, die beide etwa mit gleicher Geschwindigkeit fuhren, würden diese regelmäßig zu je 50 Prozent haften. Jeder der beiden habe dem jeweils anderen nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und damit gleichermaßen schuldhaft gegen die FIS-Regeln verstoßen, nämlich gegen die allgemeine Sorgfalts­pflicht (FIS-Regel 1) und gegen das Sichtfahrgebot bei angepasster Geschwindigkeit (FIS-Regel 2).

Haftungs­ver­teilung von 60 zu 40 zu Lasten des Snowboarders

Wegen der größeren Gefährdung durch den Snowboardfahrer würde sich die Haftungsquote hier zum Nachteil des Fahrers auf 60:40 ändern. Aufgrund des höheren Gewichts des Boards sei die Aufpralldynamik bei Kollisionen höher. Außerdem sei das Sichtfeld durch die seitliche Stellung begrenzt. Daher sei ihm bei einem Zusammenstoß ein höheres Verlet­zungs­po­tential für andere zuzurechnen.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (rb/vt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3626

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI