18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.

Dokument-Nr. 3626

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Urteil21.03.2005Landgericht Bonn1 O 484/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 1873Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 1873
  • NJW-Spezial 2005, 546 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 546, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2005, 583Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 583
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Landgericht Bonn Urteil21.03.2005

Bei einem Unfall auf der Skipiste trägt ein Snowboardfahrer eine höhere HaftungsquoteSnowboard ist gefährlicher als Ski

Ein Snowboardfahrer hat ein höheres Gefah­ren­po­tential als ein Skifahrer. Daher muss einem Snowboardfahrer bei einem Unfall mit einem Skifahrer ein höheres Mitverschulden angerechnet werden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bonn hervor.

Im Fall stießen ein Snowboardfahrer und eine Skifahrerin trotz Warntafeln auf einer "Pistenkreuzung "zusammen. Die Fahrer kamen aus unter­schied­lichen Richtungen. Die Skifahrerin verletzte sich schwer. Sie erlitt einen komplizierten Drehbruch des linken Schienbeins. Sie forderte von dem Snowboardfahrer 7.500 EUR Schmerzengeld, der sie ihrer Ansicht nach ungebremst umgefahren habe. Dieser meinte, die Skifahrerin sei in ihn hinein gefahren und habe nicht nach vorne geschaut.

Unauf­klär­barkeit des Unfallhergangs begründet beiderseitiges Verschulden

Das Gericht konnte die Schuldfrage nicht aufklären. Es verurteilte den Snowboardfahrer zur Zahlung von 4.500 EUR. Im Falle einer nicht näher aufklärbaren Kollision zweier Skifahrer, die beide etwa mit gleicher Geschwindigkeit fuhren, würden diese regelmäßig zu je 50 Prozent haften. Jeder der beiden habe dem jeweils anderen nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt und damit gleichermaßen schuldhaft gegen die FIS-Regeln verstoßen, nämlich gegen die allgemeine Sorgfalts­pflicht (FIS-Regel 1) und gegen das Sichtfahrgebot bei angepasster Geschwindigkeit (FIS-Regel 2).

Haftungs­ver­teilung von 60 zu 40 zu Lasten des Snowboarders

Wegen der größeren Gefährdung durch den Snowboardfahrer würde sich die Haftungsquote hier zum Nachteil des Fahrers auf 60:40 ändern. Aufgrund des höheren Gewichts des Boards sei die Aufpralldynamik bei Kollisionen höher. Außerdem sei das Sichtfeld durch die seitliche Stellung begrenzt. Daher sei ihm bei einem Zusammenstoß ein höheres Verlet­zungs­po­tential für andere zuzurechnen.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (rb/vt)

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